Steht dieses Recht jedem Fotografen zu?

Das Recht steht jedem Urheber, also auch jedem Fotografen zu. Berufsfotografen haben jedoch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Namensnennung haben.
Die “Werbewirkung” ist ein für diese Berufsgruppe nicht zu unterschätzender Wert. Bei reinen Amateurfotografen besteht dieses wirtschaftliche Interesse nicht, daher wird von einigen Gerichten ein Schadensersatzanspruch verneint, wenn bei Amateuren das Recht nicht beachtet wird. Ein Recht auf Namensnennung steht ihnen aber gleichwohl zu.

Muss ich auch einen Schadensersatz bezahlen, wenn ich das Bild bei fotolia oder anderen Stock-Fotoagenturen gekauft habe?

Ja, wenn es sich um das Bild eines Berufsfotografen handelt, hat dieser das Recht, einen Schadensersatz zu fordern. Bei Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts wird der Schaden in der Regel im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Dieser muss sich dabei nicht an dem Wert des Bildes bei der Stock-Fotoagentur orientieren, sondern kann auch über, den in der Regel höheren Wert, der MFM-Liste berechnet werden.

Ich bin Fotograf und stelle ein Verstoß fest, soll ich selber vorgehen?

Selbstverständlich ist es für jeden Urheber möglich, selbst gegen Verstöße vorzugehen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ein spezialisierter Rechtsanwalt die Rechte wesentlich schneller und effektiver durchsetzen kann. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts sind bei einem begründeten Verstoß übrigens von der Gegenseite zu tragen.

Muss der Name bei dem Bild selbst stehen?

Nicht unbedingt. Es muss jedoch eine Zuordnung zwischen dem Bild und dem Namen des Fotografen möglich sein. Juristisch perfekt ist, wenn der Name direkt bei dem Bild selbst, jedoch ist auch ein Verweis im Impressum ausreichend.

Ich wurde durch einen Rechtsanwalt wegen der fehlerhaften oder fehlenden Benennung angeschrieben (abgemahnt) und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert, muss ich das beachten?

Unbedingt! Handelt man nicht innerhalb der gesetzten Fristen, kann sehr schnell eine einstweilige Verfügung drohen. Vielfach ist zu beobachten, dass in Abmahnungen deutlich überhöhte Gebühren gefordert werden, daher sollten bei Zweifeln diese durch einen Fachmann überprüft werden.
Anhaltspunkte sind zum Beispiele ein Streitwert von über 10.000 € für die Nutzung eines Bildes oder eine unklare Aufschlüsselung der fiktiven Lizenzkosten.

Ist es sinnvoll auf ein Vergleichsangebot einzugehen?

Zum Teil kann es aber mitunter sinnvoll sein, das in manchen Abmahnungen gemachte Vergleichsangebot zu akzeptieren. Wenn der Verstoß eindeutig und nachvollziehbar ist und die Kosten sich in einem angemessenen Rahmen bewegen, kann es aus finanziellen Gründen sinnvoll sein, das Angebot zu akzeptieren und so eine weitere, womöglich noch gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern.