Zimmervermietung im Bordell während Corona

Ein in Speyer umgestaltet des Bordell zur privaten Zimmervermietung darf nicht weiter betrieben werden, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jetzt entschieden hat. (OVG Rheinland-Pfalz, 6 B 11589/20.OVG) Nach Ansicht der obersten Süddeutschen Richter spricht nach dem Gesamtbild alles dafür, dass weiter ein Prostitutionsgewerbe betrieben wird. Ein solcher ist aufgrund der Corona Beschränkungen nicht zulässig. Daher ist auch die Zimmervermietung nicht erlaubt.

Umgestaltetes Bordell

Der Betreiber eines Bordells in Speyer hat, nachdem im November 2020 ein umfassendes Prostitutionsverbot im Zuge der Coronakrise erlassen worden ist, die von den Prostituierten genutzten Räume umgestaltet, sodass diese jetzt als privat Zimmervermietung genutzt werden können. Der Betreiber vermietete unter dem Namen Schweden Hostel die Räume stundenweise.

Nach einer Kontrolle durch die Stadt Speyer kam diese zu dem Ergebnis, dass die Räume weiter zu Prostitutionszwecken genutzt werden und untersagte daher die private Zimmervermietung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung jetzt letztinstanzlich bestätigt.

Keine reine Zimmervermietung

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts war die Schließung korrekt. So liegt nach Ansicht der Süddeutschen Robenträger der Schwerpunkt nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafzwecken, sondern vielmehr sei weiterhin bewusst die Möglichkeit eingeräumt worden, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch zu nehmen.

Insbesondere sind hier nicht nur die Räumlichkeiten, sondern die Gesamtumstände zu berücksichtigen. So sei über die Webseite des Betreibers weiterhin eine Kontaktaufnahme zu den Prostituierten möglich. Auch seien bei den Kontrollen Prostituierte aus Osteuropa angetroffen worden. Auch wenn diese nach eigenen Angaben zur Vermeidung von Obdachlosigkeit derzeit dort wohnhaft seien, sprechen die Gesamtumstände dafür, dass hier weiter ein Bordellbetrieb stattfindet. Das Gericht untersagte daher auch die Zimmervermietung.

Zimmervermietung möglich

Die temporäre Umwandlung eines Bordells in eine Zimmervermietung, wie zum Beispiel in ein sogenanntes Lock-Down Zimmer ist möglich. Jedoch ist hier konsequent darauf zu achten, dass nicht der Verdacht besteht, dass weiterhin Prostitutionsleistungen angeboten werden. Insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Konzession sollte daher dieser Schritt wohlüberlegt sein und die Umsetzung juristisch fachlich begleitet werden.

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