Bei Verunglimpfung des Bundespräsidenten droht Haft

Hoesmann

In der Kredit- und Medienaffäre um den Bundespräsidenten Christian Wulff kommt es fast täglich zu neuen Enthüllungen. Diese werden auch ausgiebig auf twitter, facebook und Kommentaren im Internet diskutiert. Dabei kommt es auch immer wieder zu hämischen und teilweise auch schon beleidigenden Kommentaren.
In einem Interview, welches unter anderem im Stern, in der Zeit und der Welt erschien, hat sich Rechtsanwalt Hoesmann zu der strafbaren Verunglimpfung des Bundespräsidenten geäußert.

Diese Verunglimpfung kann nach § 90 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis hin zu 5 Jahren geahndet werden. Voraussetzung dafür ist, dass es zunächst eine öffentliche Äußerung ist. Als öffentliche Äußerung werden auch Kommentare bei Facebook angesehen, auch wenn diese nur für einen bestimmten Benutzerkreis einsehbar ist.
Die Äußerung muss zudem geeignet sein, den Präsidenten zu verunglimpfen, sprich in seiner Ehre verletzen. Wann dies der Fall ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt von den konkreten Umständen ab.
Da die Tat nur auf Antrag des Bundespräsidenten verfolgt wird, handelt es sich um eine sehr selten angewendete Vorschrift. Historisch findet die Vorschrift ihre Wurzeln in der Majestätsbeleidigung, welche die in der Kaiserzeit die Beleidigung des Staatsoberhauptes unter eine besondere Strafe stellte.
Präsident Wulff hat bereits einmal einen Strafantrag wegen Verunglimpfung gestellt, diesen aber dann kurz vor der Verhandlung wieder zurückgezogen. (mehr)

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