Reiss-Engelhorn-Museum scheitert mit Klage gegen Wikipedia Foto

fotorechtIn dem Rechtsstreit um die Nutzung des Fotos eines Gemälde von Richard Wagner, scheiterte das Reiss-Engelhorn-Museum aus Mannheim in einem durch unsere Kanzlei geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg. (Az.:32 C 4607/15)

Hintergrund Klage

Das streitgegenständliche Foto zeigt ein gemeinfreies Gemälde von Richard Wagner, das im Jahr 1862 von Cäsar Willich gemalt worden war. Dieses Gemälde ist im Auftrag des Museums durch einen Fotografen abfotografiert worden. Das Foto des Gemäldes wurde unter anderem auch auf der Webseite von Wikimedia publiziert und von dort auch von unserem Mandanten übernommen.

Gemäß der Nutzungsbedingungen von Wikimedia war eine entsprechende Nutzung auf der Webseite unseres Mandanten möglich.

Das klagende Museum sah dies anders und hat unsere Mandanten wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Das Museum ist der Ansicht, dass ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Fotografie des Gemäldes zusteht und die Nutzung  ohne ihre  Zustimmung eine Urheberrechtsverletzung sei.

Nachdem unsere Mandantschaft nicht bereit gewesen ist, dies zu akzeptieren, wurde der Streit gerichtlich ausgetragen.

Gericht weist Klage ab

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab und hat im Ergebnis eine Urheberrechtsverletzung verneint.

Zur Begründung für das Gericht aus, dass hier durch die Fotografie die Gemeinfreiheit umgangen und letztlich ein neues Schutzrecht geschaffen werden würde. Dieses steht aber gerade nicht im Einklang mit dem Wesen der Gemeinfreiheit. Zudem liegt in der reinen Reproduktion einer zweidimensionalen Vorlage eine rein technische Tätigkeit, welche noch nicht die Kriterien für einen urheberrechtlichen Lichtbildschutz entspricht.

Auszüge aus dem von unserer Kanzlei erwirken Urteil:

Im Endeffekt werden damit die Wertungen der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist von 70 Jahren umgangen. Indem die Klägerin durch eigene Fotografen eigene Lichtbilder fertigen lässt, begründet sie letztlich ein neues Schutzrecht mit einer Schutzdauer von weiteren bzw. neuen 50 Jahren gemäß § 72 Abs. 3 UrhG. Zur Überzeugung des Gerichts werden damit die Wertungen der Gemeinfreiheit umgangen.

(…)

Zur Lösung des sich insoweit stellenden Problems schließt sich das Gericht der Auffassung an, dass für diese Fälle eine teleologischen Reduktion des § 72 Abs. 1UrhG vorzunehmen ist (Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4.Auflage 2014, § 72, Randnummer 11 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist insbesondere auszuführen, dass selbst der BGH in seiner Entscheidung Bibelreproduktion (Urteil vom 08.11.1989, Az: l ZR 14/88, zitiert nach Juris) die grundsätzliche Problematik erkannte. In der genannten Entscheidung ging es allerdings lediglich um die rein technische Reproduktion zweidimensionaler Werke. Insoweit geht auch die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die rein technische Reproduktion im Wege rein technischer Abläufe für zweidimensionale Vorlagen keinen Lichtbildschutz im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG erfährt.

Das Gericht hat sich in dem von uns geführten Verfahren bewusst gegen anderslautende Entscheidungen aus Köln und Berlin gestellt und ist der Argumentation unserer Kanzlei gefolgt.

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