Abmahnung Verein Deutscher und ausländischer Kaufleute VDAK

Der Wirtschaftsrechtskanzlei Hoesmann liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verein Deutscher und ausländischer Kaufleute e.V., handelnd unter „VDAK aktiver Gewerbeschutz“, Halterner Str. 32, 45657 Recklinghausen zur Prüfung vor.

Inhalt Abmahnung VDAK

Der Verein Deutscher und ausländischer Kaufleute macht gegen unseren Mandanten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch in eigenem Namen geltend.

Unserem Mandanten, einem e-Bay Händler wird ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen. Er soll auf e-Bay mit unzulässigen Garantien geworben haben.

Diese unzulässige Werbung stelle laut des Vereins Deutscher und ausländischer Kaufleute einen Verstoß gegen das UWG dar, der durch den Verein abgemahnt werden dürfe.

Der Abmahnung des VDAK ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Neben der Unterlassungserklärung soll zudem ein Aufwendungsersatz in Höhe von 142,80 € bezahlt werden.

Verein Deutscher und ausländischer Kaufleute

Der Verein Deutscher und ausländischer Kaufleute VDAK hat nach eigenen Angaben bundesweit Mitglieder. Ebenso sind auch Vereine, Verbände, Innungen und Kammern Mitglied bei dem Verein der Kaufleute. Daher habe der die Berechtigung zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Unterlassungserklärung

Die von dem Verband geforderte Unterlassungserklärung sollte nicht ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnet werden. Durch die Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Schuldner zu einer Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes in Höhe von 1500 €. Bei online Händlern mit vielen Angeboten muss unbedingt vorher geprüft und sichergestellt werden, dass nach Abgabe der Unterlassungserklärung kein Verstoß gegeben ist.

Empfehlung

Rechtsanwalt Hoesmann im ZDF Info Interview

Die Abmahnung des Vereins aus Recklinghausen ist ernst zu nehmen.

Keinesfalls sollte die geforderte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnet werden.

Zum einen ist die Unterlassungserklärung weit gefasst, zum anderen muss aber auch geprüft werden, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das UWG gegeben ist.

Nur dann, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Verhaltensregeln gegeben ist, sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese ist nach unserer Meinung in Form einer modifizierten Unterlassungserklärung abzugeben.

 

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