Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei Bild- und Textberichterstattung

Die Wiederholungsgefahr im Presserecht kann bei einer rechtswidrigen Bild- und Textberichterstattung nur dadurch ausgeräumt werden, dass sowohl für die Bildberichterstattung, als auch für die Textberichterstattung eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Eine Unterlassungserklärung die sich nur auf die Textberichterstattung bezieht, reicht nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt nicht aus, um auch die Wiederholungsgefahr für die Bildberichterstattung auszuschließen. LG Frankfurt, Beschluss vom 23.11.2020, Az. 2-03 O 394/20

Berichterstattung

Die Antragsgegnerin hat öffentlich ein Gerücht über eine mögliche Clan Mitgliedschaft des Antragsstellers verbreitet. Mit dem Artikel wurde auch ein Foto des Antragstellers publiziert. Der Antragsteller sah in dieser Behauptung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und ging gegen die Text- und Bildberichterstattung vor.

Bevor die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, hat das Gericht die Antragsgegnerin angehört. Im Rahmen der Anhörung konnte die Antragsgegnerin nicht darlegen, welche Tatsachen für die Verbreitung des Gerüchtes sprechen.

Da es an den entsprechenden Tatsachen fehlt, fehlte es auch an einer zeitgeschichtlichen Relevanz, welche eine Berichterstattung mit Text und Bild über den Antragsteller möglicherweise gerechtfertigt hätte. Daher untersagten die Frankfurter Richter die Berichterstattung.

Durch die unzulässige Verbreitung eines unsubstantiierten Gerüchts wird eine zeitgeschichtliche Relevanz nicht begründet. Daher kann sich der Antragsteller auch gegen die Berichterstattung mit einem kontextneutralen Bild seiner Person wären.

Keine Ausräumung der Wiederholungsgefahr

Wird eine Unterlassungserklärung nur für die Textberichterstattung abgegeben, ist damit, so die Ansicht der Frankfurter Richter, nicht gleichzeitig auch die Bildberichterstattung erfasst.

Zur Begründung führen die Robenträger aus, dass im Regelfall die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.) indiziert. Regelmäßig wird die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgeräumt. (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17). Eine Ausräumung der Wiederholungsgefahr, welche sich nur auf eine Textberichterstattung bezieht, reicht nicht aus, um auch die Bildberichterstattung wirksam auszuschließen.

Es handelt sich bei der Berichterstattung Text und Bild um zwei verschiedene Streitgegenstände, die der Betroffene separat angreifen kann. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass eine Unterlassungserklärung
den Unterlassungsanspruch voll abdecken muss (BGH GRUR 2008, 815 Rn. 14 – Werbung mit Berufsbezeichnung m.w.N.: „muss Inhalt und Umfang voll abdecken“; OLG Köln GRUR-RR 2010, 339, 340 f.; Teplitzky/Kessen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 8 Rn. 16).

Werden verschiedene Gesichtspunkte als unzulässig erachtet, so muss auch die Unterlassungserklärung sicherstellen, dass alle Alternativen als kein gleich Verletzung erfasst sind.(vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rn. 1.142; Teplitzky/Kessen, a.a.O., Kap. 8 Rn. 16).

Wird demgegenüber nur für einen Teil eine Unterlassungserklärung abgegeben, reicht dies nicht aus.

Berücksichtigung des gerichtlichen Verhaltens

Wird im Rahmen des gerichtlichen Verhaltens zudem die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verwendung des Bildnisses des Antragstellers überhaupt keine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts darstelle gehen begründete Zweifel zulasten der Antragsgegnerin, dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist.

Rechtsanwalt Hoesmann

Die Unterlassungserklärung spielt im Presserecht eine wichtige Rolle. Nur durch eine ausreichende Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr wirksam ausgeräumt werden. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, dass der komplette Verletzungstatbestand mit erfasst wird. Wenn wie hier, nur ein Teil von der Unterlassungserklärung umfasst ist, kann die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausgeräumt werden. Gerade wenn es um kombinierte Verletzungshandlung geht, wie hier zum Beispiel die Berichterstattung in Bild und Text angegriffen wird, sind auch bei der Ansprüche zu prüfen.

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