Beweislastumkehr bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen

Keiner liest gerne Lügen über sich im Internet. Juristisch dagegen erfolgreich vorzugehen ist aber gar nicht so einfach. Hintergrund dessen ist, dass grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür trägt, dass jemand die Unwahrheit über ihn sagt.

Die stellt gerade bei Äußerungen Internet ein großes Problem dar, da es zum Teil schwierig ist, die Unwahrheit bestimmte Äußerungen rechtssicher nachweisen zu können. Derjenige, der eine Behauptung Internet aufstellt, ist regelmäßig aufgrund der sehr weit gefassten Meinungsfreiheit in einer besseren Position, als derjenige, der dagegen wehrt.

Beweislastumkehr üble Nachrede

Wenn es sich jedoch bei der Äußerung um eine üble Nachrede handelt, findet eine Beweislastumkehr statt, sodass der Äußernde die Wahrheit der aufgestellten Tatsachenbehauptung nachweisen muss. (LG Frankfurt, Az. 2-3 O 77/20 vom 6. August 2020). Eine üble Nachrede ist insbesondere bei herabwürdigen Äußerungen gegeben. Ebenso ist eine üble Nachrede gegeben, wenn unwahre Tatsachen über die Person behauptet werden, die das Ansehen der Person beschädigen können.

Es spielt dabei übrigens keine Rolle, wenn der äußernde der festen Ansicht ist, dass das was er publiziert hat wahr ist. Abgestellt wird immer auf objektive Gesichtspunkte. Bei Tatsachenbehauptungen liegt also die Unwahrheit vor, wenn die Tatsache objektiv falsch ist und dieses nachgewiesen werden kann.


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Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen wehren

Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann man sich juristisch wehren. Gerade Unternehmen leiden immer wieder darunter, dass über ihre Produkte falsch und schlecht gesprochen wird. Werden in diesem Zusammenhang Unwahrheiten geschrieben, dann sind diese regelmäßig dazu geeignet, den Ruf des Unternehmens zu schädigen – eine üble Nachrede.

In diesem Fall ist es dann Aufgabe desjenigen, der die Meldung publiziert hat, die Wahrheit der Äußerung zu beweisen. Kann er dies nicht, machte sich zum einen möglicherweise strafbar, zum anderen darf er dann auch die Behauptung nicht wiederholen und muss den Artikel entsprechend löschen bzw. überarbeiten.

Rechtsanwalt Hoesmann

Gerade im Internet kommt es häufig zu unwahren Tatsachenbehauptungen, sprich Lügen. Das Problematische ist, dass die betroffene Person regelmäßig die Unwahrheit dieser Äußerung beweisen muss. Dieses kann im Zweifel durchaus schwierig werden. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass mittlerweile viele Gerichte eine Beweislastumkehr dann annehmen, wenn es sich um eine rufschädigende Äußerung handelt.

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