BGH bejaht Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen


Der BGH hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.

Geklagt hatte die Naidoo Records GmbH, deren Antrag auf Auskunft der Nutzerdaten der ermittelten IP Adresse vom Landgericht Köln abgelehnt wurde, da es bei einem Titel noch kein gewerbliches Ausmaß erreicht sehe, was aber Voraussetzung für einen entsprechenden Antrag ist.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben.

Die Karlsruher Richter sind der Ansicht:

Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung, im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse, gegebene Anspruch des Rechtsinhabers auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt – so der Bundesgerichtshof – nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat.

Der BGH führt zur Begründung weiter aus:

Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte.

In den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt – so der Bundesgerichtshof – gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.

[Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden]


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Dieses Urteil unterstreicht mal wieder, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet und insbesondere bei Tauschbörsen höchste Vorsicht geboten ist. Abmahnungen sind daher unbedingt ernst zu nehmen, drohen doch sehr teure Folgen, wenn man falsch oder gar nicht reagiert. Da der BGH nunmehr auch bei einem einzigen Lied ein gewerbliches Ausmaß bejaht ist leider mit einer Zunahme der Verfahren zu rechnen.

Jedoch zeigt unserer Erfahrung, dass die in den Abmahnungen geforderten Schadenersatzansprüche und Gebühren häufig überhöht sind. Vielfach ist auch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst. Eine entsprechende fachkundige Überprüfung einer solchen Abmahnung ist daher unbedingt zu empfehlen.

Wir sind als Rechtsanwaltskanzlei auf das Urheberrecht spezialisiert und haben in den letzten Jahren eine Vielzahl solcher Fälle bearbeitet.

Gerne beraten wir auch Sie, wenn Sie eine entsprechende Abmahnung bekommen haben.

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