BGH weist Klage von Udo Walz gegen die BILD-Zeitung ab

ParagraphUdo Walz wurde in einem Artikel der BILD-Zeitung vom März 2012 erwähnt, in dem es um die Verhaftung seines Filialmitarbeiters Benjamin S. in Zusammenhang mit Mitgliedern von den “Hells Angels” ging. Walz war der Ansicht, dass seine Erwähnung in diesem Artikel gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoße und klagte auf Unterlassung.

Nun entschied der BGH:
Diese Berichterstattung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Udo Walz dar.

Der BILD-Artikel

Die BILD titelte im März 2012 “Filialleiter von Udo Walz mit Hells Angels verhaftet” und schrieb im Artikel unter anderem:

“Als Filialleiter bei Promi-Friseur Udo Walz (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei “Hells Angels”-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung.”

Walz machte in seiner Klage gegen BILD geltend, dass er es nicht dulden müsse, als Aufmacher für Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herzuhalten.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Zuvor führten die Gerichte aus, dass die Berichterstattung die geschäftlichen Tätigkeiten von Udo Walz beeinträchtige und eine unzulässige Prangerwirkung entfalten würde. Der BGH jedoch wies die Klage von Udo Walz ab, Urteil vom 13.01.2015, VI ZR 386/13

Zwar geht der BGH auch davon aus, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers betroffen ist, sieht jedoch in der Berichterstattung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Walz.

Durch die Berichterstattung werde nur die Sozialsphäre (berufliche Tätigkeit), nicht aber die Privatsphäre des Klägers betroffen. Außerdem werden dem BGH zufolge das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Geschäftsehre von Udo Walz betroffen.

Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit

Der BGH wog nun den Schutz der sozialen Anerkennung, der Geschäftsehre und der persönlichen Daten von Udo Walz mit der Meinungs- und Medienfreiheit der BILD ab. In dieser Abwägung, beruhend auf den Umständen des Einzelfalls, überwogen dem BGH nach die Interessen der BILD.

Die von der BILD gemachten Tatsachenbehauptungen seien wahr. Deshalb müssten sie für die Betroffenen selbst bei nachteiliger Wirkung hingenommen werden. Außerdem sei lediglich die berufliche Sphäre des Klägers betroffen, die nur in geringem Maße belastet werde. Zudem stellt der BGH keine Prangerwirkung oder Stigmatisierung des Klägers fest. Es werde im Artikel nicht behauptet, dass Udo Walz in das strafrechtlich relevante Geschehen involviert sei.

Schließlich führt der BGH aus, dass es zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit gehöre, dass Medien nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was und wie sie veröffentlichen.

Meinungsfreiheit ist hohes Gut

In dieser Entscheidung des BGH wird deutlich, dass die Grundrechte niemals einzeln betrachtet werden dürfen, sondern immer im Gesamtzusammenhang und in Abwägung mit anderen Grundrechten gesehen werden müssen. 

nm-KopieAnmerkungen Rechtsanwältin Mannshardt

Sofern Sie auch von einer unzulässigen Berichterstattung betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche weiter.

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