In Saarbrücken wurde gerade umfangreich der Sperrbezirk ausgeweitet. Juristischer Hintergrund ist eine sog. Sperrgebietsverordnung, welche jede Gemeinde für ihr Gemeindegebiet erlassen darf.
Eine Sperrgebietsverordnung besagt, dass Prostitution nicht in der Öffentlichkeit und Autos und nur außerhalb des Sperrgebietes ausgeübt werden darf. Zum Sperrgebiet gehören traditionell die Innenstadt, bestimmte Straßenzüge. Häufig ist in dieser auch geregelt, dass ein bestimmter Abstand zu Seniorenheimen, Kirchen, Krankenhäusern, Kinder und Freizeiteinrichtungen, sowie Schulen eingehalten werden muss. Der genaue Umfang und die Lage des Sperrbezirks ist häufig in der Verordnung auf einer Karte verzeichnet. „Rechtlicher Hintergrund Sperrgebiet“ weiterlesen


Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Mitarbeiter-Fotos unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb von der Unternehmens-Webseite gelöscht werden müssen oder nicht.
Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden. Viele Betroffene empfinden es als „Abzocke“, für vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße zum Teil erhebliche Kosten als Schadensersatz zahlen zu müssen.
