Journalisten haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung


Das Landgericht Köln entschied darüber, was die angemessene Vergütung für einen hauptberuflichen Journalisten beträgt. Grundlage der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einer Tageszeitung und einem selbstständigen Journalisten über eine angemessene Bezahlung. Nach dem Urteil hat ein Journalist Anspruch auf einen angemessene Vergütung.

Die Klägerin wandte sich an das Gericht in der Auffassung, dass die von der Zeitung gezahlte Entlohnung in Höhe von 0,25 € pro Zeile nicht angemessen sei.
Vielmehr sei ein Lohn von ca. 0,75 € pro geschriebener Zeile angemessen und er bezieht sich dabei auf die gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 01.02.2010.

Die Beklagte, eine Tageszeitung beantragte die Klage abzuweisen, da es sich bei dem Kläger nicht um einen hauptberuflichen, freien Journalisten handeln würde und dementsprechend hätte die gemeinsame Vergütungsregelung keinerlei Auswirkung auf die vorliegenden Vergütungsansprüche. Ferner führte die Beklagte aus, dass nur weil jemand im Besitz eines Presseausweises sei, würde dies noch keine Ansprüche auf Honorarbasis eines selbstständigen Journalisten begründen.
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Zur Zulässigkeit von Drohungen mit Schufa-Einträgen

Jeder, der schon einmal mit dubiosen Inkasso-Unternehmen in Berührung kam, kennt die zahlreichen Methoden, mit denen Zahlungsunwillige doch noch zur Zahlung vermeintlicher Ansprüche bewegt werden sollen. Neben der Drohung mit Strafanzeigen und Klageverfahren stellt die Androhung der Übermittlung von Datensätzen der Betroffenen an die Schufa-Holding wohl eines der häufigsten Mittel dar, um ausreichend Druck auszuüben.

Gedanklich überschlagen die Betroffenen in den meisten Fällen umgehend die Folge, mit der sie rechnen müssten: Wirtschaftliche Stigmatisierung in vielerlei privaten Geschäftsbereichen.
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Social Media Guide – Kommunikation regeln statt verbieten


Wenn ein Unternehmen sich entschließt, sich auf Twitter und Facebook zu engagieren, stellt sich auch die Frage, was eigentlich kommuniziert werden soll und wer was über das Unternehmen sagen darf.

Daher empfiehlt es sich, im Vorfeld einen Social Media Guide aufzustellen, in welchem bestimmte Grundregeln der Kommunikation nach Außen aufgestellt werden.

Dabei sind natürlich immer die besonderen Umstände des einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen.

Zum einen muss in dem Social-Media-Guide die Frage geklärt sein, wer befugt ist, für das Unternehmen nach außen zu kommunizieren. Zudem sollten auch Inhalt und Umfang der Kommunikation im Vorfeld feststehen.
Ebenso sollte aber auch geklärt werden, wie das Verhältnis der Mitarbeiter zum Unternehmen auszusehen hat. Dürfen auch über den privaten Account dienstliche Themen kommuniziert werden oder nicht.
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Austausch sexueller Anzüglichkeiten in sozialen Netzwerken kann Unterrichtsverbot begründen


Das Verwaltungsgericht in Aachen hat entschieden, dass ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, mit einem Unterrichtsverbot belegt werden darf.

Hintergrund ist, dass der 40jährige Lehrer privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen hatte und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren.
Der Schülerin wurde dies zuviel und sie informierte die Schulleitung und infolgedessen verbot die Bezirksregierung Köln dem Lehrer mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.
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Vorsicht vor privaten Rechtstipps im Internet


Im Internet wird viel zum Thema Filesharing und Tauschbörsen Abmahnungen geschrieben.

Neben spezialisierten Rechtsanwälten finden sich auch eine ganze Reihe von Internetforen und Privatpersonen, welche aus ihrer Sicht Hinweise zum richtigen Umgang mit Abmahnungen geben.

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom April 2013 einer privaten Internetseite verboten, bestimmte Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Gesetz darf nur derjenige Rechtsauskünfte geben, der auch dazu befugt ist, dies sind insbesondere Rechtsanwälte. (LG Berlin, Beschluss vom 25. April 2013 Az. 103 O 60/13)

Gerade bei einer so rechtlich wie auch technisch schwierigen Materie wie den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen sollte man sich nicht auf jeden Tipp im Internet verlassen.
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    Gericht verneint Urheberrechtsschutz für einen Pornofilm

    Das LG München I (Beschluss vom 29.05.2013, Az. Az . 7 O 22293/12) lehnte für einen Film der vollerotischen Unterhaltung einen Urheberrechtsschutz ab.
    Nach Ansicht der Münchener Richter zeige ein solcher Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiverweise Weise. Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden, da es offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) fehlt.

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    Verletzungen von Urheberrechten in Online-Archiven


    Die tagesaktuelle Berichterstattung gehört zu den wesentlichen Elementen der Presse. Selbstverständlich wird auch tagesaktuell über urheberrechtlich geschützte Werke, wie Fotos oder Kunstwerke Dritter, in Zeitungen berichtet. So wird auch über eine Kunstausstellung berichtet und das Kunstwerk im Zeitungsartikel abgebildet. Ähnliches geschieht im Internet auch mit der Berichterstattung über Musik- oder Filmausschnitte.
    Grundsätzlich ist eine aktuelle Berichterstattung auch ohne Nutzungsrechtseinräumung des Urhebers möglich, gem. § 50 UrhG. Wichtig ist jedoch, dass dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit und der Tagesaktualität Rechnung getragen wird (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09). Eine Tagesaktualität liegt je nach dem öffentlichen Interesse, selten länger als 4 Wochen, vor.
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