Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken trifft in Kraft

ReichstagUnseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden. Viele Betroffene empfinden es als „Abzocke“, für vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße zum Teil erhebliche Kosten als Schadensersatz zahlen zu müssen.

Durch das neue Gesetz sollen diese unseriösen Geschäftspraktiken eingeschränkt werden.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist ab sofort gültiges Recht.

Urheberrecht
Verbraucher werden vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen geschützt. Die Abmahngebühren für Anwälte werden gesenkt und die „Kosten“ für den Abmahnanwalt auf insgesamt 155,30 € gedeckelt. Damit sollen überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellversstößen gegen das Urheberrecht für die Abmahnanwälte möglichst unattraktiv werden.
Ebenso kann sich der Kläger nicht mehr das Gericht selbst aussuchen.

Gewinnspiele
Bei Gewinnspielen dürfen Verbraucher nicht mehr am Telefon überredet werden, oft langfristige Verpflichtungen einzugehen, sondern die Textform von entsprechenden Verträgen wird Pflicht.
Falls durch Unternehmen dagegen verstoßen wird, können maximale Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe in Höhe von 300.000 € ausgesprochen werden.

Inkasso
Beim Inkasso Geschäft soll das Gesetz für mehr Transparenz sorgen. Dazu muss künftig aus dem Inkasso-Schreiben klar hervorgehen, für welches Unternehmen ein Inkassounternehmen arbeitet, auf welcher Grundlage es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen.


Rechtsanwalt Hoesmann
Einschätzung Rechtsanwalt Hoesmann
Insgesamt ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber versucht hat, den Missbrauch einzuschränken, jedoch wird erst die Rechtsprechung zeigen, ob das Gesetz das halten wird, was sich der Gesetzgeber davon verspricht.

Da sich die Deckelung der Kosten jedoch ausdrücklich nur auf Personen bezieht, welche nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben, bedeutet es im Umkehrschluss, dass sich Unternehmen, Firmen, Selbstständige und auch jede im Internet gewerblich handelnde Person nicht auf die Kostendeckelung berufen können.

Wann jemand als Privatperson oder als gewerblich handelnde Person im Internet gehandelt hat, hat in der Vergangenheit häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. Daher wird davon auszugehen sein, dass der Begriff der Privatperson in diesem Zusammenhang weiter relativiert werden wird.

Ein weiteres Problem sehe ich darin, dass nur die Anwaltskosten gedeckelt worden sind, nicht aber die möglichen Schadensersatzansprüche wegen der Rechtsverletzung selbst. Infolgedessen werden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten durch die Abmahner wohl angehoben werden.

Der Gesetzgeber hat zudem noch eine Hintertür offen gelassen, indem er ausführt, dass die Kostendeckelung nicht greift, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Es ist völlig unklar und auslegbar ist, in welchen Fällen die Streitwertbegrenzung unbillig sein kann. Daher werden sich die Abmahnkanzleien in Zukunft wohl auf die Unbilligkeit der Streitwertbegrenzung berufen, um weiter höhere Gebühren zu fordern.

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