Politiker haben ein Recht auf Privatsphäre

Das Landgericht Hamburg entschied, dass über den Hauskauf des CDU Politikers berichtet werden darf, der konkrete Kaufpreis aber Teil seiner Privatsphäre ist. In dem Fall selbst ging es um den Gesundheitspolitiker Jens Spahn, der sich gemeinsam mit seinem man ein gemeinsames Haus in einer vornehmen Berliner Gegend gekauft hat. Im Rahmen des Artikels wurden auch konkrete Angaben zum Kaufpreis gemacht. Zu Unrecht, wie jetzt das Landgericht Hamburg entschied. (LG Hamburg, Aktenzeichen: 324 O 349/20)

Politiker und Geld

Sobald bei Politikern viel Geld fließt, beginnen die wachsamen Augen der Medien und Presseberichterstatter, genauestens auf die Finger zu schauen. Ist das alles rechtens, was vor sich ging? Birgt das Ganze einen womöglich einen Skandal? Regelmäßig dürfen die Medien über Politiker berichten. Eine Grenze ist immer dann erreicht, wenn nachweislich falsch berichtet wird.

Eine andere Grenze ist überschritten, wenn die ganze Privatsphäre missachtet wird. Die Zeitungen rechtfertigen sich bei einem Eingriff in die Privatsphäre immer mit dem Argument, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung.

Privatsphäre und öffentliches Interesse

Die Frage, ob etwas zu Privatsphäre gehört oder vom öffentlichen Interesse ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.

Zuallererst schaut man auf die Stellung der Person selbst, die medial ins Rampenlicht gerückt wird. Einfache Bürger genießen einen umfangreicheren Schutz als Berühmtheiten, Politiker oder Personen der Zeitgeschichte.

Politiker haben sich gewissermaßen selbst auf die Bühne der Öffentlichkeit begeben. Wenn sich eine Person für ein hohes Staatsamt zu Wahl stellt, macht sie sich von den Meinungen anderer Bürger, mit Hilfe derer sie ihre Überzeugungen bilden und die letztlich deren Wahlen beeinflussen, abhängig. Wie sollen aber die Bürger ihre Meinung über eine Person bilden, mit der sie nicht im direkten Kontakt stehen, wenn nicht über Medien, die über jene Person berichten?

Es gibt viele Indikatoren, die eine Meinung formen und wandeln. So ist es nicht nur wichtig, wie erfolgreich eine Person bisher war, wie überzeugend sie mitteilen kann oder welche Werte sie vertritt, sondern auch, wie diese Person mit ihren Mitmenschen umgeht, ob sie umgänglich ist und ob das, was wir von ihr sehen, nicht nur ein Trugbild ist. So ist also nicht nur der politische, sondern auch der persönliche Auftritt von höchster Wichtigkeit für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit.

Der Schutz der Meinungsbildung ist indessen nicht unantastbar. Vielmehr findet er seine Grenzen dort, wo die Ehre den Menschen anfängt. Karikaturen zum Beispiel, die grob ehrverletzenden oder bewusst unwahren Inhalt haben, werden von unserer Rechtsordnung nicht gestattet. Hintergrund ist hier der Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

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Eingriff in die Privatsphäre

Ebenso haben auch Politiker und Menschen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatsphäre. Denn auch diese Personen sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Verankert ist dieses Recht in der deutschen Verfassung, genauer in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.
Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) wie ein eigenes Grundrecht behandelt wird, ist es in der Lage, andere Grundrechte wie die Pressefreiheit einzugrenzen. Geschützt wird durch das APR der unmittelbare Freiheitsbereich des Individuums vor staatlichen und privaten Eingriffen. Eine Person soll laut Bundesverfassungsgericht grds selbst entscheiden können, wie sie sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen und ob und wie sie mit einer eigenen Äußerung hervortreten will.

Entscheidung durch Abwägung

Kollidieren nun zwei Grundrechte miteinander – zum Beispiel das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Meinungsfreiheit – ist zwischen den Rechten abzuwägen.

Auf der einen Seite stehen die Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre des Persönlichkeitsrecht und auf der anderen Seite das berechtigte öffentliche Interesse der Meine Freiheit.

Grundsätzlich gilt:
In die Intimsphäre darf nicht eingegriffen werde, in die Privatsphäre nur bedingt und in die Sozialsphäre in der Regel immer.

Der Hauskauf als Privatsphäre

Ein Haus ist der Hauptaufenthaltspunkt eines Menschen. Hier spielen sich Privat- und Intimsphäre ab. In den eigenen vier Wänden möchte man sich sicher fühlen und eine Auszeit von der Öffentlichkeit nehmen. Wie ein Mensch diesen Lebensbereich zumindest äußerlich gestaltet, interessiert bei normalen Bürgern kaum. Auch Herr Spahn hat natürlich das Recht, in seinen eigenen vier Wänden zu entspannen.

Es besteht jedoch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, über den Hauskauf informiert zu werden. So gab in der Vergangenheit umfangreiche Bericht über den Wohnsitz von Helmut Kohl in Oggersheim oder auch das Haus des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff berichtet.

Doch haben die Medien haben nicht nur über den Kauf des Hauses als solches, sondern auch über den konkreten Kaufpreis berichtet – bestätigt durch das Grundbuchamt. Der Kaufpreis eines Hauses ist normalerweise eine persönliche Angelegenheit. Wie viel Geld Politiker in ihre privaten Sachen investieren, steht meist nicht zur Debatte.

Das Landgericht Hamburg hat hier den Kaufpreis daher zu Recht der Privatsphäre zugeordnet, über den nicht berichtet werden darf.

Abwägung

Gerade in diesen Zeiten, die nicht nur Rückhalt und Rücksichtnahme fordern, sondern auch ein gewisses Maß an „Jongleurskunst“ hinsichtlich der eigenen Finanzen, haben sich Spannungen aufgebaut, die Finanzierungshilfen und -möglichkeiten zum Gegenstand haben. Während einige Unternehmen Hilfen durch Fonds der BRD oder der EU oder Ähnliches erhalten, bangen andere um ihre Existenz, stürzen sich in unvermeidbar tiefe Schulden oder haben ihre Unternehmen sogar verloren.

Wie viel Rücksichtnahme, Bedachtsamkeit und Umsicht zeigen unsere Politiker in solch schwierigen Zeiten? Während die Bürger in Sorgen gehüllt sind, an den Rand ihrer Lebensgrundlage gedrängt zu werden, sollten unsere Staatsoberhäupter doch gedanklich mit uns sein. Sich gerade jetzt ein Haus in Millionenhöhe zu kaufen, zeugt nicht gerade von Feingefühl. Eine solche innere Einstellung kann als Indikator gewertet werden, der bei beständiger Betrachtung das eigene Meinungsbild prägen kann. Möchte ich einen Menschen, der eine solche Einstellung besitzt, als Staatsoberhaupt wählen?
Daran geknüpft werden Folgeerwägungen. Woher kommt das Geld? Warum gerade ein Haus in Dahlem?

Auf der anderen Seite lässt sich anbringen, dass ein Hauskauf für gewöhnlich länger geplant ist. Er bedarf finanzieller und familiärer Absprache und größeren Vorbereitungen (Eintragung ins Grundbuch, Umzug etc). Dass nun gerade bei Einleitung des geplanten Kaufes ein Virus ausbricht, kann kein Mensch vorhersehen. Ein länger geplantes Vorhaben aber deshalb abzubrechen, erscheint dann doch unverhältnismäßig. Muss man aber deshalb den Kaufpreis aufdecken, nicht als Schätzung oder Richtwert, sondern die konkrete Zahl? War es berechtigt von Herrn Spahn, die Medien daran hindern zu wollen, den Kaufpreis aufzudecken?

Grundbuch berechtigtes Interesse

Fakt ist, dass der Kaufpreis vom Grundbuchamt bestätigt wurde, also tatsächlich Einsicht ins Grundbuch gestattet wurde. Dies ist eben an dieser Stelle nur mit einem berechtigtem Interesse möglich. Nicht jeder darf in das Grundbuch schauen.

Das Grundbuchamt hat entschieden, die Informationen preisgeben zu dürfen, dass mithin ein solches Interesse bestand, anscheinend jedoch ohne gründliche Abwägung. Da Herr Spahn daraufhin versuchte, die Medien per Gerichtsbeschluss an der Veröffentlichung der konkreten Zahlen zu hindern, wurde eventuell ein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.

Rechtsanwalt Hoesmann

Auch prominente Personen haben ein Recht auf Privatsphäre. Dies wird in öffentlichen Diskussion häufig vergessen. Es kommt aber tatsächlich immer auf den konkreten Einzelfall an, ob der Fall noch der Privatsphäre unterliegt oder nicht. Zum Teil ist auch bei den Vorgängen, die jetzt hier bei dem Hauskauf zwischen den verschiedenen Informationen zu trennen. Der Kauf als solches ist eine berichtenswerte Information, der Kaufpreis dagegen nicht.

Ob ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an dem Wissen um den Preis des Hauskaufes besteht und ob dieses berechtigte Interesse auch ausreicht, um einen Einblick in das Grundbuch zu erlangen bzw ob Herr Spahn tatsächlich, hat das Landgericht Hamburg zu entscheiden gehabt.

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