Einschätzung der Reform des Infektionsschutzgesetzes

Nach einer kontroversen Diskussion sind jetzt die Änderungen des Infektionschutzgesetz (IfSG) In Kraft getreten. Es handelt sich hier beim erster Linie um notwendige gesetzliche Änderungen, um auch rechtsstaatlich korrekt auf die Corona Pandemie reagieren zu können. So bedarf es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, um Freiheitsrechte einzuschränken. Mit dieser Änderung wurde jetzt diese gesetzliche Grundlage schaffen. Das Gesetz selbst weist leider Unregelmäßigkeiten auf, daher ist Frage, ob es verfassungsrechtlich korrekt ist.

Wichtig für den einzelnen ist aber, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen. Diese müssen soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen berücksichtigt. Liegen hier Fehler vor, können Gerichte im Einzelfall die einschränkenden Maßnahmen auch wieder aufheben.

Problem Parlamentsvorbehalt

Im Rahmen des bisherigen Infektionsschutzgesetzes gab es den § 28 IfSG. Dieser stellte die gesetzliche Grundlage für die weitreichenden Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona Pandemie dar. Im Rahmen des ersten Corona Lockdowns war diese als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ausreichend. Nachdem sich aber abzeichnete, insbesondere auch durch die zweite Corona Welle, dass wieder erneut Beschränkungen erforderlich sein werden, übten Juristen und Gerichte Kritik an dieser „schwachen“ gesetzlichen Grundlage.

Hintergrund dessen ist, dass weitreichende Eingriffe in die Rechte der Bürger einer ausreichenden, gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedürfen. Diese muss umso genauer gefasst sein, je tiefer in die Rechte des Bürgers eingegriffen wird.

Verfassungsrechtlich korrekt?

Ob das Gesetz tatsächlich verfassungsrechtlich korrekt ist, darf zumindest diskutiert werden. Hintergrund dessen ist, dass es ein Zitiergebot gibt. Nach diesem müssen die eingeschränkten Grundsätze im Rahmen des Gesetzes genannt werden. Werden Gesetze in der Weise geändert, dass grundrechtseinschränkende Vorschriften eingefügt werden, muss auch das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG beachtet werden

Auch wenn diese vielleicht als Sammelartikel genannt sind, fehlt es doch an einer hinreichenden, eigentlich vorgeschriebenen Informationsfunktion.

Höchstwahrscheinlich wird das Gesetz noch als ausreichend erachtet werden, gleichwohl zeigt es, dass es zumindest handwerklich nicht ordentlich gemacht worden ist.

Neue Regelungen des Infektionsschutzgesetz

Nunmehr wurde unter anderem der § 28 a Infektionsschutzgesetz eingeführt. In diesem sind jetzt besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankeit-2019 (COVID-19)“ aufgelistet, die „notwendige Schutzmaßnahmen“ im Sinne des Infektionsschutzes sein können.

Infektionsschutzgesetz Maßnahmen

Die möglichen Maßnahmen des Infektionsschutzgesetz sind:

1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie
Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von
Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern,
um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu
können,
15. Reisebeschränkungen.

Die Maßnahmen selber sollen immer nur unter der Berücksichtigung des regional Einzelfalls angeordnet werden. Maßgeblich ist dabei der Schwellenwert Neuinfektionen. Dieser Schwellenwert sind 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

Verhältnismäßigkeit

Für die Bürger wichtig ist, dass auch gesetzlich geregelt ist, dass die Beschränkung verhältnismäßig sein müssen. Dabei sind bei der Beurteilung der Maßnahmen auch „soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen“

Das Gesetz selber bietet der Exekutive immer noch die Möglichkeit, individuelle Entscheidung zu treffen, die den jeweiligen Einzelfall berücksichtigen. Damit soll schematische Lösungen verhindert werden.

Rechtsanwalt Hoesmann

Die Verhältnismäßigkeit im Infektionsschutzgesetz ist wichtig, als dass somit auch aus meiner Sicht ein verbesserter Rechtsschutz gegeben ist. So können durch einschränkende Maßnahme betroffene Personen und Betriebe diese durchaus mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg juristisch angreifen, wenn soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Bislang wurden die ganze Branchen unter einen Generalsverdacht gestellt, die Pandemie zu verbreiten. Mit dem neuen Gesetz ist eine Überprüfung von Beschränkungen auch unter diesem Aspekt möglich.

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