Die Eilbedürftigkeit im Urheberrecht

FristIm Urheberrecht besteht die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Die einstweilige Verfügung ist eines der Instrumente des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die einstweilige Verfügung im Urheberrecht hat den Vorteil, dass das Gericht in der Regel ohne Anhörung der Gegenseite eine Entscheidung erlässt und der Antragsteller schnell eine zumindest vorläufige Regelung der Streitgegenstandes hat.

Durch diese einstweilige Verfügung, auch wenn sie nur einen vorläufigen Charakter hat, kann sehr schnell ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Insbesondere wenn die Gegenseite nach einer urheberrechtlichen Abmahnung nicht reagiert, wird häufig der Weg der einstweiligen Verfügung gewählt, um einen Rechtsstreit vorläufig entscheiden zu lassen.

Voraussetzung der einstweiligen Verfügung ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit des Verfahrens oder, wie die Juristen es nennen, das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Das bedeutet, dass man sich nach Kenntniserlangung der Rechtsverletzung nicht zu lange Zeit mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung Zeit lassen sollte. Wie lange diese Eilbedürftigkeit im jeweiligen Einzelfall ist, hängt vom Fall selber und auch der Rechtsprechung des jeweiligen Gerichtes ab.

Fristen der Eilbedürftigkeit

Die Frist beginnt immer dann zu laufen, wenn man Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat. Abgestellt wird dabei immer auf die Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, dies ist im Urheberrecht regelmäßig das erstmalige Auffinden des Verstoßes selbst.

Wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats gestellt wird, wird die Frist auf jeden Fall gewahrt.

Wenn länger als ein Monat mit dem Antrag gewartet wird, hängt es vom jeweiligen Einzelfall und auch Gericht ab, wie lange die Frist ist.

Die Gerichte in München und Hamm gehen von einer starren Frist von einem Monat aus, ohne dass es die Möglichkeit einer Verlängerung gibt. (OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2010, Az. 4 W 97/10)

In den Gerichtsbezirken von Hamburg, Koblenz, Karlsruhe und Köln gilt zwar auch die Frist von einem Monat als Regelwert, jedoch sind unter Umständen längere Fristen möglich. (OLG Köln, Urteil vom 25.07.2014, Az. 6 U 197/13; OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2010, Az. 6 W 149/09; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2014, Az. 5 U 159/13)

Das Landgericht in Frankfurt geht ebenfalls nicht von einer starren Frist von einem Monat aus, sondern von einem Zeitrahmen von grob sechs Wochen. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 6 W 61/13)

Die längsten Fristen sind in Berlin und Köln, hier erachten die Gerichte auch ein Zuwarten von bis zu zwei Monaten nicht als schädlich für eine Beantragung einer einstweiligen Verfügung. (KG Berlin, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 W 295/10, OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2014, Az. I-20 U 231/13)

Wartet man länger als acht Wochen, so verneinen die Gerichte in der Regel die Eilbedürftigkeit des Verfahrens. Wird die Frist gleichwohl überschritten, so kann in Ausnahmefällen, wenn zum Beispiel im Vorfeld umfangreiche Ermittlungen durchgeführt werden mussten, auch eine längere Frist möglich sein. Hier trägt jedoch der Antragsteller die Pflicht, die Verzögerung zu erklären.

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