Berichterstattung über Kinder

ZeitungsartikelViele Eltern fühlen sich unwohl, wenn Informationen über ihre Kinder öffentlich publiziert werden. Immerhin besteht bei diesen öffentlichen Informationen die Gefahr, dass die Informationen in falsche Hände geraten können. Der Bundesgerichtshof sieht diese Gefahr und hat in einem Urteil entschieden, dass Informationen über Kindern nicht ohne Weiteres publiziert werden dürfen.

Besondere Schutzbedürftigkeit

Werden Informationen über spezifische Verhaltensweisen und Fähigkeiten eines Kindes unter Namensnennung der Öffentlichkeit bekanntgegeben, so beeinträchtigt dies das Kind in dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 15.09.2015 und erkannte damit die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger an. (BGH-Urteil vom 15.09.2015 – Az. : VI ZR 175/14)

Insbesondere das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Recht des Kindes auf eine ungestörte kindgemäße Entwicklung wird durch die identifizierende Berichterstattung verletzt.

Dabei ist nach Auffassung des Gerichtshofs von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auch dann auszugehen, wenn sich das Kind oder ein Erziehungsberechtigter im Vorfeld oder Nachgang der Veröffentlichung zu den bekanntgewordenen Informationen äußert.

Der Sachverhalt

Dem Urteil zugrunde lag ein Streit zwischen Mutter und Lehrerin des klagenden Kindes. Das Kind hatte versuchsweise eine Klasse übersprungen, war jedoch aufgrund der Einschätzung seiner Lehrerin wieder zurückgestuft worden. Hierüber beschwerte sich die Mutter bei der Senatsverwaltung und trug den Fall zudem einer Zeitung vor.

Der Vorfall fand in einer Reihe von Presseveröffentlichungen Erwähnung, wobei Mutter, Lehrerin sowie Grundschule der Klägerin namentlich benannt wurden.

In einem später verfassten Buch der beklagten Lehrerin wurden die Ereignisse wiederum aufgegriffen, wobei konkrete Eigenschaften und Verhaltensweisen der Klägerin beschrieben wurden und diese identifizierbar dargestellt wurde.

Das Urteil

In der Veröffentlichung der Informationen in dem Buch der Klägerin sah der BGH einen eigenständigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin auch ungeachtet der Tatsache, dass die dargestellten Informationen bereits von der Mutter der Klägerin an die Öffentlichkeit getragen worden waren. Begründet wurde dies damit, dass der Kreis derer, die die fraglichen Informationen zur Kenntnis nehmen können, mit der Veröffentlichung durch die Beklagte erweitert wurde und diese nach Auffassung des Gerichtshofs den Fall in ihrem Buch gleichermaßen auch ohne Namensnennung hätte darstellen können.

Unterlassungsanspruch

Angesichts des besonderen Schutzbedürfnisses Minderjähriger bejahte der Gerichtshof im Ergebnis so den Unterlassungsanspruch der Klägerin, da in einer Gesamtabwägung die Persönlichkeitsrechte der Beklagten gegenüber der Meinungsfreiheit der Lehrerin sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. (Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Laura Tombrink)

Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann

Die Berichterstattung über Kinder ist juristisch ein sehr sensibles Feld. So darf die Entwicklung des Kindes nicht durch die Berichterstattung beeinträchtigt werden. Aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses von Kindern und Jugendlichen gehen die Gerichte sehr schnell von einer möglichen Beeinträchtigung der Entwicklung aus. Betroffene sollten daher kritisch prüfen, ob die Berichterstattung aus ihrer Sicht in Ordnung ist und sich im Zweifel von einem spezialisierten Rechtsanwalt über mögliche Folgen der Berichterstattung beraten lassen.

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