Doxing ist strafbar

Doxing und das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten

Todeslisten, Publikation von Adressen und zum Teil öffentliche Profile von werden häufig im Internet und auf sozial Media Diensten von politischen und persönlichen Gegnern publiziert. Bislang war es schwierig, solche Inhalte juristisch tatsächlich erfassen und verbieten zu können, da es sich um bereits öffentliche Daten handelte. Deshalb hat der Gesetzgeber jetzt dem § 146 a im Strafgesetzbuch eingeführt, der solche Publikationen im Internet unter Strafe stellt.

Doxing

Der § 126a StGB verbieten einfachen Worten, Personen Informationen über andere zu publizieren, wenn durch die Publikation dieser Daten eine Gefährdung der Person möglich ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Informationen vorher bekannt gewesen sind oder nicht, auch das Zusammenstellen von bereits bekannten Informationen in Schädigungsabsicht kann jetzt strafbar sein.

Was ist Doxing?

Seit dem 22.09.2021 ist das Gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten gem. § 126a StGB verboten. Durch dieses Gesetz hat die Regierung sich dem immer weiter verbreiteten und schwerwiegenden Phänomen „Doxing“ angenommen. Der Begriff „Doxing“ oder auch „Doxxing“ ist ein englischer seit den 1990er Jahren in der Hackerszene verbreiteter Neologismus, der sich aus den Wörtern „docs“ als Kurzfassung von „documents“ und „dropping“ also Abwerfen zusammensetzt.

Unter dem doxing in seiner ursprünglichen Form ist das Veröffentlichen von personenbezogenen Daten und damit das Erkenntlichmachen von Personen im Internet zu verstehen. Diese Informationen können von dem Namen einer Person bis zu dem Geburtsdatum, der Handynummer, der Wohnadresse, dem Arbeitsplatz oder auch Fotos alles umfassen. Meist sind die Absichten, die derjenige bei Veröffentlichung der Daten hegt, keine guten.

Es geht oftmals um die Schädigung des Opfers, die unter Umständen gravierend sein kann. Doxing kann zu Shitstorms gegenüber dem Opfer führen, aber auch zu Stalking oder Verbrechen. Heute verlagert sich dieses Phänomen verstärkt von einer lediglich durch Hacker angewandten Methode dazu, dass diese Technik auch von anderen Privatpersonen verwendet wird. Dabei können bei so unterschiedlichen Tätern auch diverse private oder politische Tatmotive zugrunde liegen. Doxing ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen.

Doxing in Deutschland

Prominentestes Beispiel für doxing in der jüngsten Vergangenheit ist wohl der Hack und die Veröffentlichung privater Daten von knapp 1.000 deutscher Politiker und sonstiger prominenter Personen 2018/2019. Dabei wurden durch einen Hacker Daten von gehackten E-Mail-Accounts, Socialmedia-Accounts und Cloud-Anwendungen darunter auch Angela Merkel, Robert Habeck oder auch Til Schweiger und LeFloid veröffentlicht.

Rechtliche Regelung vor § 126a StGB

Um Doxing in all seinen Formen Einhalt gebieten zu können ist der besagte § 126a StGB in Kraft getreten.

Durchaus spannend ist es jedoch auch, sich damit zu beschäftigen, wie die rechtliche Lage vor seinem Inkrafttreten aussah. Vor dem Inkrafttreten wurden solche Fälle von doxing in Teilen von § 42 BDSG umfasst. § 42 BDSG stellt die Verbreitung von personenbezogen Daten dann unter Strafe, wenn diese Handlung wissentlich und vor allem wenn die betroffenen Daten nicht allgemein zugänglich sind. Durch diese Regelung entsteht jedoch die ganz offensichtliche Lücke und damit einhergehend die Frage, was denn passiert, wenn allgemein zugängliche Daten in Schädigungsabsicht veröffentlicht werden. Hier kommt nun § 126a StGB ins Spiel.

Neuschaffung von § 126a StGB

§ 126a StGB ist besonders in seinen Tatbestandsvoraussetzungen interessant.

Hier ist vorgegeben, dass die Strafbarkeit einer Person vorliegt, wenn sie Daten in einer Art und Weise über eine andere Person verbreitet, die dazu geeignet und bestimmt sind diese Person oder eine ihr nahestehende der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, auszusetzen.

Mit anderen Worten, es müssen zielgerichtet Informationen publiziert werden, um einer anderen Person (körperlich) zu schaden bzw. schaden zu wollen.

Des Weiteren wird die Vorschrift noch dahingehend präzisiert, dass die Veröffentlichung von nicht allgemein zugänglichen Daten eine Strafmaßerhöhung mit sich führt.

Hier wird also deutlich, dass es dem Gesetzgeber wichtig war, dass die Veröffentlichung aller Daten – wenn sie dann in dem Wissen um die Gefahr und Schädigungsabsicht geschehen ist – unter Strafe steht. Hier schließt sich auch die durch § 42 BDSG entstandene Regelungslücke. Das Wissen um die Möglichkeit der Gefahraussetzung stellt eine weitere essentielle Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestands dar. So ist auch nicht jede Veröffentlichung strafbar, sondern nur jene, bei denen es dem Täter bewusst war, zu welchem Zweck und damit in welchem Kontext er die Daten veröffentlichte. Dieser Kontext muss sich dann in einer in § 126a StGB benannten Gefahr widerspiegeln.

Rechtfertigung

Nicht jede Publikation von Daten, selbst wenn diese negativ sind, ist jedoch unter Strafe gestellt. Eine Strafbarkeit ist ausgeschlossen:

„wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient“.

Das bedeutet, dass gerade für Journalisten nicht die Gefahr besteht, wegen der Publikation von investigativen Informationen über eine Person, strafrechtlich verurteilt zu werden.

So wird vorliegend eines Ausgleichs der sich entgegenstehenden Grundrechte Rechnung getragen und insbesondere auch dafür gesorgt, dass weiterhin beispielsweise Aufklärung über rechtsextremistische Gruppierungen und ihre Angehörigen betrieben werden kann.

Folgen des § 126a StGB

Das Veröffentlichen von personenbezogen Daten – ob sie nun allgemein zugänglich sind oder nicht – kann unter Umständen verheerende Konsequenzen haben, sowohl für das Opfer potentieller Straftaten als auch für den Täter, der sich vielleicht gar nicht bewusst ist, dass er sich mit seinem Handeln strafbar macht.

Es ist also absolut essenziell sich bei Verdacht auf doxing oder einer möglichen Anzeige wegen doxings professionell beraten zu lassen. Doxing ist außerdem ein Thema, das die Rechtsprechung noch intensiv begleiten wird, sowohl in seiner Präzisierung als auch in seiner konkreten Anwendung. Es verspricht also spannend zu bleiben.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit Frau Lea Korn.

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