Ein Amazon Marketplace Händler muss seine Angebote regelmäßig auf mögliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Markenrecht prüfen. Die bloße stichprobenartige Überprüfung seiner Angebote reicht nach Ansicht des Kammergerichts Berlin nicht aus. Insbesondere wenn Angebotstexte durch Dritte verändert werden können, wie dies bei Amazon der Fall ist, muss ein Händler regelmäßig seine Angebote auf mögliche Rechtsverletzungen überprüfen. Ein Amazon Händler haftet als Störer für Änderungen durch Dritte.
Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Ein Amazon Marketplace Händler hatte wegen eines Markenrechtsverstoßes eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Zuge einer Überprüfung hat der Gläubiger der Unterlassungserklärung festgestellt, dass der Unterlassungsschuldner gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Der Verstoß wurde durch die Handlung eines Dritten verursacht, der ohne Rücksprache mit dem Unterlassungsschuldner das Angebot auf Amazon geändert hatte. Auf Amazon besteht die Möglichkeit, dass Angebote durch Dritte verändert werden können. Ein solcher Fall war jetzt eingetreten. Diese Änderung wurde durch den Unterlassungsschuldner nicht bemerkt, da er nur stichprobenweise seine Angebote kontrollierte.
Regelmäßige Kontrolle Angebot
Der Schuldner weigerte sich die Vertragsstrafe zu zahlen, da er ja selbst nichts falsch gemacht habe, insbesondere das Angebot auf Amazon nicht geändert. Diese Ansicht überzeugte das Gericht in Berlin nicht.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es einem Händler zuzumuten ist, regelmäßig seine Angebote dahingehend zu überprüfen, ob rechtsverletzenden Änderungen vorgenommen worden sind. Auch wenn er nicht als Täter gehandelt hat, so hat er aber als Störer zu haften. Er hat den Sorgfaltspflichten, welche aus dem Vertragsstrafenversprechen folgen nicht genügt. Auch eine Fahrlässigkeit genügt, um den vertraglichen Anspruch aus dem Unterlassungsvertrag entstehen zu lassen.
Vertragsstrafe 5000 €
Das Kammergericht hat hier eine Vertragsstrafe von 5000 € als angemessen erachtet. Dabei sind die Kriterien wie die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, die Gefährlichkeit für den Gläubiger, das Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an einer gleichartigen Begehungshandlung sowie auch die Größe des Unternehmens ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere da der Verstoß auf Amazon stattfand, einer Plattform mit einer gehörigen Bekanntheit, war auch eine hohe Reichweite des Verstoßes gegeben, sodass die Vertragsstrafe in Höhe von 5000 € gerechtfertigt gewesen war.
Achtung Marke Place Händler
Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so müssen bestehende Verstöße natürlich vor Abgabe der Unterlassungserklärung beseitigt werden. Die Unterlassungserklärung bedeutet aber auch, dass zukünftige Verstöße verhindert werden müssen. Gerade auf Amazon, wo für Dritte die Möglichkeit besteht, Angebote ändern zu können, ist es daher für den Händler sehr wichtig, regelmäßig die Angebote zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist dem Händler auch nach Ansicht der obersten Berliner Zivilrechtler zumutbar. Eine bloße stichprobenartige Überprüfung reicht nicht aus. Händler tun daher gut daran, regelmäßig ihre Angebote auf mögliche Änderungen zu überprüfen und diese Prüfungen zu protokollieren, wenn sie auf der Plattform Amazon als Marketplace Händler handeln.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 21. Juni 2021, Aktenzeichen 5 U 3/20