Nacktbilder Schadensersatz

Wer ungefragt Nacktbilder seiner Expartnerin an Dritte weitergibt, muss damit rechnen, dass ein Schadensersatz gezahlt werden muss. Das Landgericht Offenburg hat jetzt einer Frau eine Entschädigung in Höhe von 5000 € zugesprochen, weil ihr Ex Partner nackt und Intimbilder unter anderem auch an ihren Arbeitgeber weitergegeben hat.

Der Fall Nacktbilder

nachdem sich ein paar nach einer langjährigen Beziehung trennt hat, hat der „Exmann“ nackt und Templin Bilder seiner Exfreundin verteilt. Unter anderem warf er einen Brief mit einem USB Stick, auf welchen Intimbilder seiner Exfreundin gewesen sind, in den Briefkasten der Eltern der Ex-Freundin.
Ebenso wurden zahlreiche Intimbilder und Nacktbilder der Frau per E-Mail versandt. Unter anderem auch an den Arbeitgeber und die Eltern ihres Patenkindes. Auch wurden wohl zahlreicher ausgedruckte Nacktbilder im DIN A4 Format vor ihrem Haus, dem Geschäft ihrer Eltern und in den unmittelbaren Nachbarschaft verteilt.

Ansprüche wegen der Publikation der Nacktbilder

Der Beklagte Exfreund muss es nunmehr zukünftig unterlassen, Lichtbilder, die die Klägerin unbekleidet, teilweise nur in Unterwäsche bekleidet und teilweise den Intimbereich der Klägerin zeigen, Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Ebenso muss er sämtliche Bilder der Exfreundin, auf denen diese unbekleidet, teilweise in Unterwäsche bekleidet ist und die teilweise den Intimbereich der Klägerin zeigen, vollständig löschen.

Verletzung Persönlichkeitsrechte

Das Landgericht entschied, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen Intimbilder die Frau in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, das als »sonstiges Recht« im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist, verletzt.

Auch wenn der Exmann es nicht zugegeben hat, so steht nach Überzeugung der Richter fest, dass der Mann auch Intimbilder an deren Arbeitgeberin übermittelte, Intimbilder im Internet verbreitete sowie im Treppenhaus und in der unmittelbaren Nachbarschaft der Klägerin verteilte. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf der Gesamtschau der folgenden Umstände:

– die genannten Aktionen begannen nach Ende der Beziehung zur Klägerin und endeten mit Zustellung der Klageschrift. An zeitliche Zufälle glaubt das Gericht nicht;

– dass die mit der Verbreitung der Intimbilder einhergehenden Straftaten dem Beklagten nicht wesensfremd sind, hat er gezeigt, indem er den Eltern der Klägerin sowie dem Vater des Patenkindes der Klägerin entsprechende Intimbilder der Klägerin zugänglich gemacht hat;

– dass der Beklagte im Besitz von Intimbildern der Klägerin ist, ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung eine im Eigentum der Klägerin stehende Festplatte mit den Intimbildern von ihr gefunden wurde;

– entgegen seinem Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, wonach er weder etwas von einer Festplatte wisse noch hinter der ominösen Handynummer … stecke, steht der Beklagte bei der StA Offenburg gar im Verdacht des Diebstahls der beschlagnahmten Festplatte und konnte die vorgenannte Handynummer von der Polizei über die Deutsche Telekom dem Beklagten zugeordnet werden;

– es ist nicht ersichtlich, wer sonst für die vorgenannten Taten verantwortlich sein sollte. Entgegen der Einlassung des Beklagten sieht das Gericht keinen Grund, wieso die Klägerin selbst die sie kompromittierenden Intimbilder verschickt bzw. sonst verbreitet haben sollte. Die Beziehung zu dem auf den Bildern ebenfalls zu sehenden Ex-Freund der Klägerin ist bereits seit Langem beendet. Das Gericht sieht keinen Grund, wieso dieser ausgerechnet zum Ende der Beziehung zwischen den Parteien Intimbilder verschicken sollte, noch dazu Nacktbilder von sich selbst;

– dass der Beklagte sich seit der Trennung in einem emotionalen Ausnahmezustand befindet, ist aus den dem Gericht vorgelegten Chatverläufen ersichtlich. Der Beklagte ging gar so weit, dass er vortäuschte, dass ein Unbekannter mit der Mobilfunknummer … für die streitgegenständlichen Taten verantwortlich sei, obwohl der Anschluss auf ihn selbst zugelassen ist. Dass seine Kinder das Mobiltelefon angeblich benutzten, ist unglaubwürdig, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Kinder des Beklagten derartige Nachrichten schicken sollten.

Wiederholungsgefahr

Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Da sich der Beklagte Exmann weigerte, eine solche abzugeben, und nur eine halbherzige Entschuldung abgab, ist auch der Unterlassungsanspruch begründet.

Geldentschädigung 5000 €

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei sind immer alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH ZUM 2018, 440). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, vom Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrigen Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 477).

Bei der Verbreitung von Intimbildern ist regelmäßig eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben, welche ein Schmerzensgeldanspruch begründet.
Das Gericht geht hier von einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5000 € aus, da der Beklagte Exmann die Bilder in der Absicht verteilt hat, seiner Exfreundin zu schaden. Daran ändert auch nicht die Tatsache, dass die Bilder mit Zustimmung der Exfrau aufgenommen worden sind.

Verbreitung Nacktbilder

Die Weitergabe von Nacktbildern ist, insbesondere wenn diese in der Absicht geschieht, jemanden zu schaden, immer eine blöde Idee. Spielt es insbesondere auch keine Rolle, ob die Bilder mit oder ohne Zustimmung aufgenommen worden sind. Eine Weitergabe an Dritte ist nur dann zulässig, wenn die betroffene Person tatsächlich im Vorfeld zugestimmt hat.

LG Offenburg, Urteil vom 29.10.2020 – 2 O 177/20

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