Drohnen Urheberrecht und Panoramafreiheit

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Panoramafreiheit auch dann gelten kann, wenn die Aufnahmen mithilfe einer Drohne gemacht worden sind. Die Frankfurter Richter entschieden, das Luftbildaufnahme einer Brücke, die unter Bezugnahme von technischen Hilfsmitteln wie vorliegend einer Drohne entstanden ist, durch die Panoramafreiheit gedeckt sind. 2-06 O 136/20 vom 25.11.2020

Panoramafreiheit gem. § 59 Abs. 1 UrhG

Gem. § 59 Abs. 1 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung sowie die öffentliche Wiedergabe einer Fotografie eines an einem öffentlichen Ort installierten Werkes urheberrechtlich zulässig. Dies ist die sog. Panoramafreiheit des Urheberrechts. Dabei muss es sich allerdings um eine naturgetreue fotografische Wiedergabe handeln, sodass fälschliche Abbildungen durch digitale Bearbeitungsmittel gem. § 62 UrhG nicht mehr vom Schutzumfang umfasst sind.

Hintergrund dessen ist, dass der Urheber durch die Installation des Werkes an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringt, das Werk der Allgemeinheit zu widmen. Als Werk im Sinne des Urheberrechtes gelten übrigens auch Bauwerke, wenn diese sich durch eine gewisse Schöpfungshöhe auszeichnen.

Ausschlaggebend für das Vorliegend der Panoramafreiheit sind dabei zwei Faktoren: Beständigkeit und Öffentlichkeit.

Zunächst muss das Werk an einem Ort dauerhaft verweilen. Dabei kommt es nicht auf die Intention des Urhebers an, sondern auf den Zweck, zu dem das Werk an den öffentlichen Ort aufgestellt wurde.

Des Weiteren muss der Ort der Installation öffentlich sein. Wortwörtlich fallen darunter gem. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG öffentliche Wege, Straßen und Plätze. Bezweckt wird mit dieser Regelung, dass das allgemeine Interesse an der Freiheit des Straßenbildes geschützt wird. Dies bedeutet, dass lediglich jene Werke umfasst sind, die von jedermann betrachtet werden können.

Damit ist regelmäßig die Straßenperspektive umfasst, da diese ja von jedermann genutzt werden kann. 

Panoramafreiheit durch europäische Richtlinie

Die Europäische Richtlinie 2001/29/EG dient zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts. Die Panoramafreiheit ist dabei Ausdruck des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h InfoSoc-RL.

Dem entsprechend muss die Panoramafreiheitfreiheit auch nach der europäischen Richtlinie ausgelegt werden.

Darin ist niedergeschrieben, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen für den urheberrechtlichen Schutz vor Vervielfältigung, Verbreitung sowie die öffentliche Wiedergabe regeln können, sofern es sich um Werke der Baukunst oder Plastiken handelt, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden.

Einerseits wird gerade auf Grund dieser Norm angenommen, dass die Möglichkeit der Wahrnehmung der öffentlichen Orte ohne Anstrengung erfolgen können muss. Andererseits ist in der Norm lediglich festgehalten, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befinden muss, nicht aber dass auch die Perspektive der Betrachtung freilich für jeden zugänglich sein muss.

Festzuhalten ist auch, dass die Formulierung des § 59 Abs. 1 UrhG „Wege, Straßen und Plätze“ lediglich beispielshaft verwendet wird und sich der öffentliche Raum weiter erstreckt.

Auch ist hervorzuheben, dass es den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 – 4 InfoSoc-RL zwar frei steht eine Ausnahme in den genannten Fällen zu gewähren, doch wenn sie eine regeln, so muss sie sich an die Voraussetzungen der Richtline halten. Diese sind lediglich die Öffentlichkeit sowie die Beständigkeit von Werken der Baukunst oder Plastiken. Eine weitere Voraussetzung hinsichtlich der Perspektive könnte dem europäischen Harmonisierungsziel zuwiderlaufen.

Drohne als Hilfsmittel

Problematisch in diesem Fall war die Verwendung einer Drohne um das Werk zu fixieren. Nicht jedem ist eine Drohne ohne Weiteres zugänglich. Hierbei ist jedoch einzuwerfen, dass die Fixierung eines Werkes von einem Boot aus bereits juristisch erörtert wurde und von der Panoramafreiheit gedeckt ist. Auch Boote sind nicht jedem zugänglich und erfordern teilweise zusätzliche Lizenzen, wie eine Drohne auch. Solange der Luftraum gem. § 1 Abs. 1 LuftVG der Benutzung durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei ist und keine Schranke greift, so ist nicht ersichtlich, weshalb zwischen Luftraum und Gewässer unterschieden werden sollte. Daher können mit einer Drohne gemachte Aufnahmen der Panoramafreiheit unterfallen.

Fazit

In der Entscheidung wurde die Frage, ob die Panoramafreiheit von einem allgemein zugänglichen Ort zur Fixierung abhängt, offen gelassen. Es bleibt so eine Einzelfallentscheidung, in der das Interesse des Urhebers, uneingeschränkte Ausschließlichkeitsbefugnisse gegenüber seiner Werke zu besitzen, mit dem Ziel der Schrankenbestimmung abgewägt werden muss.

Rechtsanwalt Hoesmann

Das Urheberrecht ist ein wichtiges Recht, um seine schöpferischen Leistungen vor Dritten zu schützen. Jedoch gilt dieses nicht schrankenlos. Vielmehr sind zunehmend auch die Belange Dritter zu berücksichtigen. Gerade bei der Abwägung zwischen Urheberrecht und Panoramafreiheit kommt es auch darauf an, das Maß des Interesses der Öffentlichkeit angemessen einzuschätzen.

Pauschale Betrachtungsweisen sind hier nur schwer haltbar, es kommt immer auf die Grundsätze des Einzelfalls an. Hier spielen vielerlei Umstände eine Rolle, die juristisch erst eingeordnet werden müssen.

Für die Drohnen Piloten bedeutet dieses Urteil aber ein Schritt in die richtige Richtung, bedeutet dieser doch, dass auch Aufnahmen von Drohnen der Panoramafreiheit unterfallen können.

Als eine auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei können wir Ihnen gerne weiterhelfen, wenn Sie Fragen zum Urheberrecht und der Panoramafreiheit haben.

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