Vermieter haben ein Interesse, Wohnungen möglichst nahtlos zu vermieten. Dazu werden in der Regel auch Fotos in der Wohnung durch den Vermieter gemacht, um diese auf Wohnungsbörsen zu publizieren.
Dem Vermieter steht nach der Kündigung eines Mietvertrages jedoch gar nicht das Recht zu, Fotos von den noch bewohnten Räumlichkeiten zu machen. Dies greift erheblich in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Mieters ein.
Fotos von noch bewohnten Räumlichkeiten zu erstellen und diese Fotografien einer unbestimmten und unbewachten Anzahl von Mietinteressenten zu zeigen ist ein enormer Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre. Der Mieter muss derartige Eingriffe nicht erdulden.
Es steht dem Mieter zu, zu entscheiden, ob er Beeinträchtigungen infolge von Besichtigungen toleriert oder nicht. Lediglich hinsichtlich der Beweissicherung von etwaigen Schäden oder wenn es erforderlich gewesen sein sollte, Schäden zu reparieren, hätte der Vermieter einen Anspruch Fotos zu machen. Hierfür bräuchte der Vermieter allerdings die Zustimmung des Mieters.
(LG Frankenthal / Pfalz vom 30.09.20089 – 2 S 218/09 )
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
In der Wohnung übt der Mieter das Hausrecht aus, d.h. er darf bestimmen, ob und wann in seiner Wohnung fotografiert werden darf. Somit darf er auch das Fotografieren generell verbieten. Dieses Hausrecht gilt übrigens nicht nur für Mietwohnungen, sondern auch für gewerbliche Objekte und aus demselben Rechtsgrund darf somit auch das Fotografieren z. B, auf einem Firmengelände verboten werden.