Einstweilige Verfügung Prozessbevollmächtigung und Zustellungsbevollmächtigung

In einstweiligen Verfügungsverfahren wird zwischen einer Prozessbevollmächtigung und einer Zustellungsbevollmächtigung unterschieden.

Dieser feine Unterschied bedeutet, dass im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren Schreiben häufig den Mandanten, nicht aber den Anwälten zugestellt werden. Manche Anwälte sind verwundert, dass sie, obwohl sie vorgerichtlich auf die Abmahnung geantwortet haben, nicht kontaktiert werden. Der Grund liegt darin, dass nur eine wirksame Prozessbevollmächtigung eine wirksame Einbeziehung in das Verfahren bedeutet.

Zustellungsbevollmächtigung und Prozessbevollmächtigung

Es bedarf einer eindeutigen und umfassenden Prozessbevollmächtigung, um als Rechtsanwalt rechtswirksam für seine Mandanten Zustellungen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entgegennehmen zu dürfen.

So stellt das Kammergericht Berlin fest (KG, Beschluss vom 24.02.2017 – 19 W 81/16):

dass die in einem vorprozessualen Schriftsatz mitgeteilte “Zustellungsbevollmächtigung” nicht ohne weiteres als “Prozessbevollmächtigung” zu verstehen wäre. Eine “Zustellungsbevollmächtigung” bedeutet nur, dass an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt werden kann, nicht aber, dass an ihn zugestellt werden muss. Es besteht kein Anlass, den nach dem Wortsinn klaren Inhalt der beiden Begriffe zu verwischen. Im Gegenteil würde es eine durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung des Antragstellers bedeuten, ihn auf eine ausdehnende Auslegung des vom Antragsgegner verwendeten angeblich hinter dem Gemeinten zurückbleibenden Wortes zu verweisen (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 RdNr. 3.64).

Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dies bereits in dem Urteil aus dem Jahre 2004 so entschieden. (Urteil vom 29.04.2004 – I-20 U 18/04 )

Hier wurde seitens der gegnerischen Rechtsanwälte eine allgemeine Bevollmächtigungsanzeige im Rahmen der Beantwortung der Abmahnung vorgetragen. Zudem enthielt das Schreiben auch die Mitteilung einer Zustellungsvollmacht für den Fall eines gerichtlichen Vorgehens. Reicht nach Ansicht der Robenträger vom Rhein nicht aus.

So ist eine Zustellungsbevollmächtigung von einer Prozessbevollmächtigung zu unterscheiden.

Die Zustellungsbevollmächtigung bedeutet nur, dass eine Bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt werden kann, nicht aber, dass ein Ihnen zugestellt werden muss. 

Versicherung als Rechtsanwalt

Im Rahmen von Antwortschreiben auf Abmahnungen wird häufig nur allgemein anwaltlich versichert, man sei ordnungsgemäß für das Verfahren bevollmächtigt. Diese reine Bevollmächtigung reicht, gerade in medienrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht aus, damit die komplette Korrespondenz im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren über ihre Kanzlei geführt wird.

Vielmehr liegt es hier in der Eigenart der einstweiligen Verfügung und insbesondere der damit einhergehenden Pflicht zur Zustellung, dass hier genau die unterschiedlichen Arten der Bevollmächtigung unterschieden werden müssen. Eine einstweilige Verfügung ist nur dann wirksam vollzogen, wenn diese auch ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Um eine ordnungsgemäße Zustellung zu gewährleisten muss eine Prozessvollmacht vorliegen.

Erst mit Vorlage einer entsprechenden Vollmacht kann auch wirksam die einstweilige Verfügung zugestellt werden.

Auch die Gerichte sehen der Problematik und schreiben daher, insbesondere wenn es um Hinweise geht, im Zweifel dann die Partei direkt und nicht den Rechtsanwalt an. Damit liegt keine Umgehung des Rechtsanwalts vor, sondern folgt vielmehr aus der unklaren Bevollmächtigungssituation.

Praxistipp:
Wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung gleich im Rahmen der Antwort mitgeschickt, können diese Probleme verhindert werden.

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