EuGH: Urheberrechtsverletzungen im EU-Ausland können auch im eigenem Land verfolgt werden

europaDer Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Urheber bei Urheberrechtsverletzungen im EU – Ausland gestärkt. Nach dem Urteil des EuGH kann der Urheber an dem Gericht seines Wohnortes gegen den Verletzer vorgehen, auch wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat.

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen französischen Musiker, der gegen die Verbreitung einer ungenehmigten CD-Veröffentlichung durch ein englisches Unternehmen vorging.

Der EuGH bejahte im Ergebnis die Zuständigkeit der französischen Gerichte.

Bei urheberrechtlichen Verletzungen, die über das Internet begangen werden, sind unterschiedliche Gerichte möglicherweise zuständig. Bei internationalen Urheberrechtsverletzungen ist dies zum einen das Gericht des Landes, auf welches der Geschäftsbetrieb des Täters ausgerichtet ist.
Der EuGH entschied nun, dass auch das Gericht des Wohnsitzstaats des Opfers zuständig sein kann, wenn die Webseite in dem jeweiligen Land zugänglich ist und über die Webseite Bestellungen getätigt werden können. Dieses Gericht entscheidet jedoch nur über die Rechtsverletzung innerhalb des eigenen Landes und nicht über mögliche Verletzungen in anderen Ländern.
(Urteil EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12)


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet bereitet immer wieder Probleme. Insbesondere wenn der Täter im Ausland sitzt, ist eine Verfolgung schwierig.
Aber um die Rechte des Inhabers der Urheberrechte zu stärken, hat der EuGH zurecht entschieden, dass unter bestimmten Umständen das Opfer auch in seinem eigenem Land Klage erheben kann.
Damit das Opfer nicht mehr darauf angewiesen dem Täter zu folgen, sondern kann diese Verfahren jetzt auch im eigenen Land führen.

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