Verteidigung in Filesharingfällen: pauschales Bestreiten genügt nicht

filesharing

Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen, sog. Filesharing-Abmahnungen sind ernst zu nehmen und dürfen nicht ignoriert werden.

Bei der Verteidigung gegen eine solche Abmahnung kommt es auch auf die richtige Taktik an, auch wenn man sich selbst keiner Schuld bewusst ist.
Die Anwaltskanzlei verlangt in der Abmahnung üblicherweise eine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes.

Praxistipp:
Nehmen Sie keinen direkten Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf, da oft unbedarft Aussagen am Telefon gemacht werden, welche später gegen Sie verwendet werden können. Auch sollten Sie nicht die mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschreiben, da dies ein Schuldeingeständnis impliziert.

Wir empfehlen die Abgabe einer sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung, welche richtig formuliert kein Schuldeingeständnis ist. Eine modifizierte Unterlassungserklärung sollte in der Regel auch abgegeben werden, wenn Ihr Internet-Anschluss ohne Ihr Wissen und ohne Ihre Zustimmung zum Filesharing genutzt wurde. Denn wenn Sie gar nicht auf eine Abmahnung reagieren, besteht die Gefahr, dass der Abmahner beim Gericht eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt.

Verteidigung
Neben der modifizierten Unterlassungserklärung ist zur Vermeidung eines Prozesses unbedingt zu empfehlen, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen.
Selbst wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind und das Ganze als Abzocke empfinden, müssen Sie mit weiteren Zahlungsaufforderungen, Erinnerungsschreiben und sogar Gerichtsverfahren rechnen.

Pauschales Bestreiten reicht nicht aus!
Bei der Verteidigung kommt es sowohl auf die rechtlichen, wie auch die tatsächlichen Umstände an. Es reicht nicht aus, wenn Sie einfach zu behaupten, es nicht gewesen zu sein.

Die Gerichte gehen nämlich in der Regel von der tatsächlichen Vermutung aus, dass der Abgemahnte als derjenige, dem zu dem fraglichen Zeitpunkt die oben genannte IP-Adresse zugewiesen war, für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Auch wenn der Abgemahnte nicht nachweisen muss, wer es tatsächlich gewesen ist, muss er nach Ansicht der Gerichte zumindest konkrete Anhaltspunkte anführen, welche konkrete Person zu der fraglichen Zeit den Internetanschluss genutzt haben könnte bzw. was konkret gegen eine Täterschaft seiner Person spricht. (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.10.2012, 6 W 1705/12). Dafür reicht ein pauschales Behaupten nicht aus.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Wir sind als Kanzlei auf urheberrechtliche Frage spezialisiert und konnten in Hunderten von Verfahren unsere Mandanten gegen Filesharing-Abmahnungen verteidigen.

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