Europa und die Panoramafreiheit im Urheberrecht

fernsehturmIm Augenblick wird kontrovers über die Panoramafreiheit in Europa diskutiert. Hintergrund dessen ist, dass der Rechtsausschuss des europäischen Parlamentes über eine Änderung der Panoramafreiheit diskutiert. Ziel des Rechtsausschusses ist es, eine in Europa einheitliche Regelung zu schaffen. Das Ziel ist sehr zu loben, das geplante Ergebnis aber gar nicht!

Hintergrund Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit besagt in einfachen Worten, dass ich alles, was ich im öffentlichen Raum sehe auch fotografieren darf. In den meisten europäischen Ländern dürfen diese Aufnahmen dann auch kommerziell verwendet werden, wie zum Beispiel in Reiseführern oder Postkarten.

EU diskutiert Panoramafreiheit

Innerhalb Europas gibt es unterschiedliche Ansichten zur Panoramafreiheit. In einigen Ländern gilt eine sehr weitgehende Freiheit, in anderen Ländern ist die Panoramafreiheit eingeschränkt. Grund genug, die Regelungen innerhalb Europas zu vereinheitlichen und sich auf eine Linie zu einigen.

Die Diskussion geht jedoch leider dahin, dass sich die restriktivste Auslegung der Panoramafreiheit durchzusetzen scheint. Dies würde aus deutscher Sicht zu einer zu starken Einschränkung der Panoramafreiheit führen.

Faktische Folgen der Einschränkung

Jetzt wird darüber diskutiert, dass Fotografien von urheberrechtlich geschützten Gebäuden oder Kunstwerken nicht mehr ohne Zustimmung des Urhebers gewerblich genutzt werden dürfen.

Das bedeutet, dass ein Gebäude, dessen Architekt noch nicht seit 70 Jahren Tod ist, nicht mehr kommerziell verwendet werden darf. Als Beispiel müsste bei einer Panoramaaufnahme von Berlin der Berliner Fernsehturm herausgeschnitten werden, da hier der Architekt noch keine 70 Jahre Tod ist. Auch google Streetview müsste in Folge der Änderung seinen Dienst in Europa wohl abschalten. Eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Panoramafreiheit.

Das Ergebnis sähe so aus:

panoramapanorama_eu

Änderung betrifft alle Fotografen

Die von der EU angedachte Unterscheidung zwischen einem gewerblichen und privaten Fotografen ist leider sehr unklar. Hintergrund ist, dass es keine scharfe Trennlinien gibt, wann eine kommerzielle Nutzung und wann eine private Nutzung des Fotos vorliegt. So gebe ich zum Beispiel Facebook eine Lizenz, dass ein von mir hochgeladenes Fotos von Facebook genutzt werden darf. Facebook selbst blendet Werbung auf seiner Webseite ein, mithin liegt hier eine kommerzielle Nutzung. Damit würde dies bei strenger Lesart bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Zu Recht wird daher diskutiert, ob im Rahmen der Harmonisierung des Urheberrechtes diese restriktive Einschränkung der Panoramafreiheit geboten ist.

Lösungsvorschlag

Die Harmonisierung des Urheberrechts ist grundsätzlich zu begrüßen, es muss aber gleichwohl für Urheber und Fotografen praktikabel bleiben. In Deutschland haben wir mit der Panoramafreiheit gute Erfahrungen gemacht und der Bundesgerichtshof hat in mehreren wegweisenden Urteilen zur Panoramafreiheit entschieden. Auch in Deutschland gibt es Einschränkungen, insbesondere wenn es sich nicht um temporäre Kunstwerke und Fotos von Privatgrundstücken geht. Diese Regeln haben sich für Profis und Amateure bewährt und es wäre lobenswert, wenn sich diese guten Erfahrungen auch auf Europa übertragen würden.

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