AG Hamburg senkt Streitwert für Urheberrechtsverletzung auf 3.000 €

AbmahnungDie überhöhten Streitwerte für marginale Urheberrechtsverletzungen werden zurecht kritisiert.

In einem durch die Kanzlei Hoesmann geführten urheberrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg, hat das Amtsgericht umfangreich zu den den überhöhten Streitwerten im Urheberrecht Stellung genommen und in deutlichen Worten den Streitwert von 10.000 € auf 3.000 € gesenkt.
(AG Hamburg Urteil vom 29.07.2013, AZ.: 36 a C 115/13)

Auch wenn gegen dieses Urteil noch Rechtsmittel möglich sind, zeigt es dennoch, dass ein entschiedenes Vorgehen gegen Abmahnungen Erfolg haben kann.

In dem Verfahren selbst ging es um den Verkauf einer sog. Bootleg DVD der Gruppe Pink Floyd auf eBay. Die Klägerin mahnte den Anbieter ab und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
Der Anbieter mandatierte die Kanzlei Hoesmann und wir gaben im Namen des Beklagten ab, rügten jedoch die geltend gemachten Kosten aus einem Streitwert von 10.000 €.

Im Ergebnis folgte das Amtsgericht Hamburg in weiten Teilen der Argumentation der Kanzlei Hoesannn und verneinte mit deutlichen Worten den überhöhten Streitwert.

Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus:

Angesichts des nicht bestehenden Verschuldens des Beklagten ist der Angriffsfaktor als äußerst gering einzustufen. Das Gericht erachtet in diesem Zusammenhang die Sorge des Beklagtenvertreters für durchaus begründet, dass es Bürgern in einem Fall wie diesem schwer zu vermitteln sei, dass sie überhaupt eine Zahlung zu leisten haben, weil sie sich nichts vorzuwerfen haben.
(…)
Noch viel weniger aber dürfte vermittelbar sein, dass ein Zahlungsanspruch über die erhebliche Summe von 651,80 € bestehen soll. Dieser Betrag stünde völlig außer Verhältnis zu der unverschuldet begangenen Rechtsverletzung und führte letztlich in der Bevölkerung zu einem erheblichen Schwund von Vertrauen in den Rechtsstaat.
(…)
Es ist Sache des Gesetzgebers und dem Zivilverfahren sachfremd, eventuelle Lücken des Schutzes von geistigem Eigentum auszufüllen oder zu belassen und die negativen Folgen einer Verletzungshandlung für den Verletzer zu definieren.
Die Festsetzung eines höheren Streitwerts lässt sich nicht aus generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung bei der Geltendmachung von Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen ihn geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung mit einem hohen Streitwert zu belasten, um potentielle weitere Nachahmer abzuschrecken.
Über die Streitwertfestsetzung wird nicht das Verhalten des Verfügungsbeklagten sanktioniert, weil der Streitwert neben der Festlegung der Zuständigkeit des Gerichts nur für die sich für das Verfahren errechnenden Kosten maßgeblich ist und sich allein am Interesse des Gläubigers an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs in sein (Urheber-) Recht orientiert.
Der Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer im Sinne generalpräventiver Erwägungen zu. Die Streit- und Gegenstandwertfestsetzung darf nicht zu einem Mittel denaturiert werden, Zivilrechtsstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern, zumal ein Teil der Gebühren in Person der Rechtsanwälte Privaten zufließt.
(…)
Dazu ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung inzwischen weitgehend angenommen wird, dass die bisher zugrunde gelegten Unterlassungsgegenstandwerte insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen durch Private oftmals zu hoch gewesen sein dürften. So haben beispielsweise das Oberlandesgericht Köln und das Hanseatische Oberlandesgericht ihre bisherige Rechtsprechung zum Unterlassungsgegenstandwert in Bezug auf die unberechtigte Nutzung von Fotos im Internet durch Private geändert und gehen nunmehr von deutlich geringeren Werten aus.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier:

https://hoesmann.eu/wp-content/uploads/2013/08/Urteil-AG-Hamburg-36a-C-115-13-Scan.pdf


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urteil bedeutet nicht, dass Urheberrechtsverletzungen sanktionslos sind und auch nicht, dass es sich um unbedeutende Kavaliersdelikte handelt. Dort wo das Urheberrecht verletzt wird, kann und soll dieser Verstoß auch verfolgt werden.

Jedoch sind die dabei zugrunde gelegten Streitwerte, aus denen sich wiederum die Anwaltskosten berechnen, in vielen Fällen mehr als überhöht angesetzt. Diese manchmal künstlich überhöhten Werte sind dem normalen Bürger nicht mehr zu vermitteln. Dies führt auf Seiten der Abgemahnten zum Teil zu der Annahme, es handele sich bei Abmahnungen um eine„Abzocke“.

Daher ist dieses Urteil zu begrüßen, weist es doch in deutlichen Worten die überhöht angesetzten Streitwerte zurück.

Wenn Sie auch eine Abmahnung mit einem überhöhten Streitwert bekommen haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir sind bundesweit für Sie da.

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