Grenzen der Bildbearbeitung

photoshop
Die digitale Bildbearbeitung ist heute Standard. Kaum ein Bild wird noch ohne mehr oder weniger gelungene Photoshopkünste publiziert.
Dabei werden in den seltensten Fällen die abgebildeten Personen im Vorfeld über die Bearbeitung informiert. Da stellt sich natürlich die Frage, ob eine Bildbearbeitung die Persönlichkeitsrechterechte der abgebildeten Person verletzt oder man jedes Bild unbeschränkt bearbeiten darf.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass es kein Recht auf Schönheit gibt. Das heißt, man muss auch Bilder dulden, auf denen man schlecht getroffen ist oder sich aufgrund seiner Mimik nicht gefällt.
Ebenso sind reproduktionstechnisch bedingte Veränderungen und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen des Bildes juristisch unproblematisch.

Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung ist jedoch überschritten, wenn bewusst in dem Foto Veränderungen vorgenommen werden, die das Erscheinungsbild der abgebildeten Person und damit auch den Aussagegehalt des Bildes verändern.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden (Urteil vom 27. Mai 2011 (324 O 648/10), dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung schon dann gegeben ist, wenn die abgebildete Person auf dem Bild stärker geschminkt erscheint, als es tatsächlich der Fall war. Dadurch bekomme das Bild die unzutreffende Aussage, dass es bei der (weiblichen) Person vorkomme, sie verwende blauen Lidschatten großflächig und in auffälliger Weise.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mit der Frage der Grenzen der Bildmanipulation auseinandergesetzt. (Urteil vom 14. Februar 2005 (1 BvR 240/04).
Das höchste deutsche Gericht stellt insbesondere auf die suggerierte Authentizität eines Bildes ab. Der Betrachter geht bei der unkommentierten Publikation eines Bildes davon aus, dass die Person in Wirklichkeit so aussehe, wie auf dem Bild. Gerade dies trifft aber bei manipulierten Bildern nicht mehr zu. Dieses ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn diese ohne Kenntnis und Genehmigung der abgebildeten Person geschieht. Dabei spielt es nach Ansicht der Karlsruher Richter auch keine Rolle, ob die Veränderung in guter oder böser Absicht vorgenommen worden ist.

Etwas anderes ist gegeben, wenn die Person im Vorfeld über die Bildbearbeitung informiert worden ist und mit dieser einverstanden ist. Bei Werbefotos finden sich in den Model-Release Verträgen daher auch regelmäßig Klauseln bezüglich der Bildbearbeitung.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Bei einer redaktionellen Bildberichterstattung sollte die digitale Dunkelkammer nur aus reproduktionstechnischen Gründen zum Einsatz kommen und auf eine Veränderung der Bildaussage verzichtet werden. Genau wie bei der Textberichterstattung kommt es auch bei Bildberichterstattung auf den Wahrheitswert der Aussage an.

Außerhalb der redaktionellen Berichterstattung geht der Betrachter zwar nicht unbedingt von der absoluten Wahrheit des Bildes aus, gleichwohl kann eine Manipulation eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

Daher sollte man sich, wenn man die Aufnahme verändern möchte, die Zustimmung der abgebildeten Person für die Bildbearbeitung einholen. Im Rahmen des Model-Release sollte der Punkt der Bildbearbeitung unbedingt aufgenommen werden, um spätere Probleme zu vermeiden.


Wenn Sie Fragen zum Thema Fotorecht, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder auch Model-Release haben, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.

Der Erstkontakt ist bei uns übrigens kostenlos.

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