Prostituierte haben nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin keinen Anspruch daraus, das ihr Künstlername in dem Personalausweis eingetragen wird.
Eine Berliner Prostituierte hatte beim Bezirksamt beantragt, das ihr Künstlername in den Ausweis eingetragen werden sollte.
Nach Ansicht der Prostituierten arbeite sie als Kultur- und Erotikbegleiterin ebenso wie eine Tänzerin und habe daher ein Recht auf Eintragung des Künstlernamens.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Auffassung der Sexarbeiterin nicht. Auch wenn es sich im Falle der Klägerin bei der Ausübung der Prostitution um eine selbstbestimmte Tätigkeit handele, fehlt es nach Ansicht der Verwaltungsrichter an einer freien schöpferischen Gestaltung der Tätigkeit. Vielmehr stünden sexuelle Bedürfnisse der Kunden im Mittelpunkt der Tätigkeit. Auch sei die Klägerin nicht allgemein unter dem Künstlernamen bekannt.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes kann noch Berufung eingelegt werden.(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015, AzVG 23 K 180.14).