Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt als Spezialist für ein Rechtsgebiet bezeichnen darf. Er darf sich nach Ansicht der Karlsruher Robenträger auch dann als Spezialist bezeichnen, wenn es für dieses Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft gibt.
Die Bundesrichter sahen keine keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung “Fachanwalt” besteht.
Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast. Er muss somit den Nachweis erbringen, dass er zur Spitzengruppe in seinem Bereich gehört.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 53/13 – OLG Karlsruhe – LG Konstanz