Strafbarer Titelmissbrauch

Wer einen gesetzlich geschützten Titel unberechtigt geführt, macht sich nach § 132a StGB eines Titelmissbrauchs strafbar. Der § 132a StGB regelt den Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen. Es ist gemäß dieser Norm somit verboten einen Titel zu führen, der den Anschein eines akademischen Grades erweckt, als auch eine der in dem Paragrafen geschützten Berufsbezeichnungen unberechtigt verwendet. Doch nicht jede unberechtigte Nennung führt gleich zu einer Strafbarkeit. Vielmehr entscheiden immer die Umstände des Einzelfalls.

Hintergrund Titelmissbrauch

Der § 132a StGB schützt das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Verlässlichkeit von Bezeichnungen, die den Eindruck besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit hervorrufen. Der angesprochene Personenkreis soll vor dem Auftreten von Personen geschützt werden, die durch den unbefugten Gebrauch von Titeln eine besondere Stellung in Anspruch nehmen und dadurch andere zu selbstschädigenden Handlungen veranlassen.

Tathandlung Titelmissbrauch

Einen Titel führt, wer den damit verbundenen Aussagegehalt nach außen aktiv für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt.

Dies muss bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer Weise geschehen, durch welche das Rechtsgut des § 132 a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt beeinträchtigt wird.

Nicht jede Handlung, durch die der Anschein erweckt wird, man sei Inhaber einer Bezeichnung im Sinne des § 132 a StGB, erfüllt den Tatbestand. Es kommt vielmehr auf die Häufigkeit und Intensität des Auftretens unter dem Titel an. Zudem ist bei der strafrechtlichen Beurteilung auf die Reichweite des mit der Verwendung der Bezeichnung verbundenen Geltungsanspruchs sowie auf die Beeinflussbarkeit der mit ihr konfrontierten Personen abzustellen (KG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2007 – 1 Ss 111/06).

Aus diesem Grund ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, ob in der bloßen Nennung bereits ein „Führen des Titels“ gesehen werden kann.

Strafrechtliches Vorgehen

Vor einer Hauptverhandlung wird zunächst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahren haben Betroffene die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Wichtig ist, dass ohne Akteneinsicht keinesfalls eine Stellungnahme abgegeben werden sollte, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Titelmissbrauchs geführt wird. Im Rahmen einer Stellungnahme kann ein Betroffener seine eigene Sichtweise darlegen bzw. weitere Hintergrundinformationen beisteuern, welche die Staatsanwaltschaft unter Umständen nicht hat. Dies kann sinnvoll sein, um gegebenenfalls das Ermittlungsverfahren wegen Titelmissbrauchs bereits in einem frühen Stadium ohne strafrechtlich Haupthandlung zu beenden. Hier ist vor einer Einlassung aber unbedingt ein fachkundiger Rechtsanwalt zu konsultieren.

Rechtsanwalt Hoesmann

Der Titelmissbrauch ist eine ernst zunehmende Anschuldigung. Keinesfalls sollten Betroffene diese ignorieren. Meine Erfahrung als Rechtsanwalt zeigt aber, dass eine erfolgreiche Verteidigung möglich ist. Denn es kommt immer entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Hintergrund der Auseinandersetzung sind häufig Anzeigen von Berufsverbänden, die sich dagegen wehren, dass Nichtmitglieder irrigerweise einen Titel nutzen würden. Doch nicht jede Anzeige bedeutet automatisch, dass diese auch eine strafrechtliche Verurteilung nach sich zieht.

Gerne helfe ich Ihnen, sich frühzeitig und fachkundig gegen den Vorwurf des Titelmissbrauchs zu verteidigen.

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