Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Eingriff in die Privatsphäre gegeben ist, wenn Fotos von der Außenansicht eines Wohnhauses einer Person gegen deren Willen und unter Namensnennung veröffentlicht werden.
Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund weiterer Angaben die Gefahr besteht, dass der Wohnort aufgefunden werden kann.
Dabei muss es sich noch nicht einmal um ein Bild eines fertigen Hauses handeln, vielmehr reicht schon ein Bild des Rohbaus für eine mögliche Verletzung aus.
Grundsätzlich sind die Bilder eines Gebäudes von außen aufgrund der Panoramafreiheit zulässig. Wenn jedoch durch die Veröffentlichung eines Fotos unter Namensnennung der Bewohner und auch einer, wenn auch nur ungefähren Ortsangabe, die Anonymität der Bewohner aufgehoben wird, so stellt dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, eine erhöhte Beachtung des Anwesens durch Dritte oder Schaulustige anzuziehen.
Daher hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 6. 2 2012, Az. 10 O 50/121 entschieden, dass die Bilder eines Rohbaus nicht mehr weiter publiziert werden dürfen, da hier Rückschlüsse auf die Bewohner und die Lage gegeben sind.
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Dieses Urteil unterstreicht erneut, dass bei der Gebäudefotografie die Panoramafreiheit nicht allumfassend ist.
Zwar kann das Haus gefahrlos fotografiert werden, es muss jedoch bei einer Veröffentlichung darauf geachtet werden, dass keine Rückschlüsse auf die Bewohner möglich sind, da diese sonst unter Umständen in ihrer Privatsphäre verletzt werden können.
Ebenso sind Gebäudefotografien nicht zulässig, wenn dabei das Grundstück gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers betreten wird.
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zum Fotorecht haben.
Der Erstkontakt ist bei uns übrigens kostenlos.