Konkludente Einwilligung in Suchmaschinenverwendung durch Einstellen eines Fotos bei Facebook

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Facebook und Recht

In einem Urteil hat das OLG Köln entschieden, dass das Einstellen von Profilbildern in sozialen Netzwerken, wie beispielsweise Facebook, gleichzeitig eine konkludente Einwilligung zur Verwendung dieser Bilder in Personensuchmaschinen darstellt. (OLG Köln, Urteil v. 09.02.2010, Az. 15 U 107/09,

Voraussetzung ist, dass eine vorhandene Sperrmöglichkeit dieser Funktion nicht genutzt wurde und das Profilfoto somit ungeschützt eingestellt wurde.

Sachverhalt

In dem Kölner Fall hatte der Kläger ein Foto von sich ungeschützt auf einer Website eingestellt. Dieses Foto wurde anschließend von der Personensuchmaschine der Beklagten verwendet.
Daraufhin verklagte der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht.

AGB beachten!

Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger beim Einstellen seines Fotos nicht von der Sperrmöglichkeit gegenüber der Verwendung in Suchmaschinen Gebrauch gemacht hat. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass in den AGB des sozialen Netzwerks ausdrücklich geregelt ist, dass der Nutzer mit der Veröffentlichung seiner Daten in anderen Medien als einverstanden erklärt, soweit er die Sperrmöglichkeit nicht nutzt! Er hat also seine stillschweigende Einwilligung gegeben, dass die Bilder verwendet werden dürfen.

Fazit

Wer Fotos in sozialen Netzwerken ungeschützt einstellt und somit dafür sorgt, dass die Öffentlichkeit unbeschränkten Zugriff auf diese Bilder hat, muss damit rechnen, dass diese auch in anderen Medien, wie zum Beispiel Personensuchmaschinen, auftauchen könnten!
Wenn Sie dies vermeiden möchten, sollten Sie darauf achten Ihre Bilder zu schützen indem Sie vorhandene Sperrmöglichkeiten nutzen.

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