Kontosperrungen durch Amazon

Viele Onlinehändler kommen ein Amazon nicht vorbei. So beliebt Amazon bei den Käufern ist, so unbeliebt ist Amazon teilweise bei den Verkäufern. Hintergrund dessen ist, dass Amazon den Verkäufern strengere Regeln auferlegt, wenn sie ihre Produkte auf der Plattform von Amazon verkaufen möchte. Bei Verstößen es Amazon rigoros und sperrt auch relativ schnell Verkäuferkonten. Doch nicht jede Kontosperrung durch Amazon ist gerechtfertigt.

Kontosperrung Amazon

Amazon sperrte ein Verkäuferkonto und löschte alle Angebote. Als Begründung gab Amazon an, dass die Inhaberin des Kontos Kundenrezensionen für ihre Produkte “manipuliert” habe. Daraufhin reichte die Kontoinhaberin wegen Missbrauches der Marktmacht durch Amazon einen Antrag auf einstweilige Verfügung ein. Nun hatte das Landgericht München in dem Urteil vom 12.5.2021 – 37 O 32/21 über die Deaktivierung eines Verkäuferkontos durch Amazon zu entscheiden. Das Gericht entschied hier, dass die Kontosperrung durch Amazon in Ordnung gewesen sei, da der Händler mehrmals gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen habe. Das Gericht betont aber, dass Amazon eine marktbeherrschende Macht hat. Amazon hat daher gegenüber sein Händler auch Pflichten.

Wird ein Konto durch Amazon gesperrt, reichen pauschale, standardisierte Textbausteine nicht aus. Vielmehr muss dem Verkäufer die konkreten Tatsachen oder Umstände mitgeteilt werden, welche Amazon zur Sperrung des Kontos bewegt haben. Dies beinhaltet auch die Mitteilung dritter, welche vielleicht für die Kontoführung geführt haben können. Ebenso reicht regelmäßig ein einmaliger Verstoß nicht aus, damit Amazon ein Konto sperren darf.

Missbrauch der Marktmacht

Bei einer unbegründeten Sperrung kommt der Missbrauch der Marktmacht als Betreiber des digitalen Marktplatzes gem. § 19 II Nr. 1 GWB in Betracht. Danach liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen.

Marktmacht Amazon

Nach § 18 I GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrage einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

Von einer marktbeherrschenden Stellung ist spätestens bei einem Marktanteil von 40% auszugehen. Aus Studien des Bundeskartellamtes von 2018 geht dabei hervor, dass über 40% des deutschen Online-Handels über die Plattform Amazon abgewickelt wurde. Außerdem ist die deutsche Website von Amazon nach der USamerikanischen Internetseite die zweit umsatzstärkste des Unternehmens.

Amazon hat in Deutschland demnach eine marktbeherrschende Stellung.

Missbrauch

Wie bereits erläutert müsste der Missbrauch die Behinderung eines anderen Unternehmens bewirken oder bezwecken. Eine Behinderung ist dabei jedes Verhalten, das sich objektiv nachteilig auf die Wettbewerbsposition anderer Unternehmen auswirkt.

Indem Amazon den Zugang zu seiner Plattform verweigert, wird die Kontoinhaberin unweigerlich im Wettbewerb behindert. Vor der Kontosperrung hatte die Inhaberin einen Jahresumsatz von fast einer Millionen Euro. Davon sind ihr tausende Euro entgangen, ohne dass sie zu den Vorwürfen von Amazon Stellung nehmen konnte. Auch ist eine andere Plattform nicht unbedingt eine Alternative gewesen, da sie ihren Kundenstamm bereits auf Amazon etabliert hatte. Außerdem fungiert Amazon durch seine Marktmacht als eine Art gate keeper.

Rechtfertigung Kontosperrung

Diese Behinderung müsste allerdings auch unbillig gewesen sein, was erst durch die Abwägung von den Individualinteressen ermittelt werden kann.

Amazon verfolgt mit der Sperrung die effektive Bekämpfung von Manipulationen von Produktbewertungen und damit ein berechtigtes Interesse. Auch auf eine Stellungnahme seitens der Kontoinhaberin konnte Amazon verzichten, da die Inhaberin bereits zuvor eine gleichartige Pflichtverletzung begangen hat, die auch von Amazon begründet wurde.

Fazit

Gegen eine Kontosperrung durch Amazon kann der Händler vorgehen. Amazon darf seine Marktmacht nicht ausnutzen und muss demnach ein diskriminierungsfreies und von sachlichen Erwägungen getragenes Verhalten zeigen.

Um diesem Standard gerecht zu werden, muss Amazon stets die Kontosperrung begründen und dem Kontoinhaber Möglichkeit zur Stellungnahme bieten. Ebenso reicht regelmäßig ein einmaliger Verstoß nicht aus, um eine Kontosperrung zu rechtfertigen.

Wer jedoch mehrfach gegen unter anderem die AGB verstößt, dem wird zunehmend weniger Schutz geboten und die Begründungspflicht seitens Amazon kann entfallen.

Ob eine Kontosperrung jedoch trotzdem als unbillig anzusehen ist, ist stets unter Abwägung der Individualinteressen zu prüfen. Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie als Verkäufer von einer möglicherweise unberechtigten Kontosperrung durch Amazon betroffen sind.

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