Konzertfotografie und Recht

Foto: Thomas Brill

Konzertfotografie erfordert besonderes Geschick, ist doch aufgrund der Lichtverhältnisse und anderer Beschränkungen das Fotografieren nicht eben einfach. Eine der größten Schwierigkeiten kommt jedoch aus der juristischen Ecke.

Gerade professionelle Konzertfotografen können ein Lied von den Schwierigkeiten singen, welche Ihnen bei Konzerten aus juristischen oder auch pseudo-juristischen Gründen gemacht werden.

Zugang / Akkreditierung
Bei Konzerten handelt es sich in aller Regel um private Veranstaltungen. Daher kann der Veranstalter aufgrund seines Haurechts entscheiden, ob und wen er zu seinem Konzert zulässt oder auch nicht.
Hierbei wird durch das Management zum Teil sehr großer Druck auf die Veranstalter ausgeübt, um vermeintliche Rechte der Band zu schützen.

Um eine möglichst breite Berichterstattung über das Konzert zu ermöglichen, lassen Veranstalter in der Regel Fotografen von renommierten Redaktionen und Agenturen zu. Freie Fotografen haben es schon wesentlich schwerer, eine Akkreditierung zu bekommen.

Es besteht kein Anspruch aus dem Presserecht, auch nicht für Fotoagenturen oder Redaktionen, eine Akkreditierung zu bekommen.
Eine solche Beschränkung ist rechtlich zulässig, da es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt und der Veranstalter allein entscheiden kann, ob und wen er als Fotograf zulässt.

Aufnahmen
Ist man für das Konzert akkreditiert, muss man in der Regel die Verträge und Einschränkungen des Veranstalters hinsichtlich der Durchführung der Aufnahmen akzeptieren, wenn man Aufnahmen machen möchte.

In der Regel sind nur Aufnahmen innerhalb der ersten drei Lieder zulässig.
Der Veranstalter hat zudem das Recht, zu bestimmen, wo die Fotografen sich aufzuhalten haben. Häufig ist dies nicht unbedingt die beste Position, um das Konzert fotografieren zu können. Manchmal steht der Fotograf sehr am Rand oder hat nur einen weit entfernten Platz hinter dem Mischpult.

Akzeptiert man diese Bedingungen nicht, bekommt man auch keine Erlaubnis, bei dem Konzert zu fotografieren. Aufgrund des Hausrechts und auch aus Sicherheitsgründen sind solche Einschränkungen zulässig.

Bildrechte
Werden die Einschränkungen bezüglich Zugang und Durchführung von den Fotografen in aller Regel akzeptiert, regt sich hinsichtlich der Bildrechte Widerstand.

Hier ist eine immer weitergehende Beschränkung der Bildrechte der Fotografen zu beobachten.
So sollen die Fotografen im Vorfeld häufig angeben, an welche Medien sie die Fotos verkaufen und der Veranstalter bzw. das Management der Band möchte entscheiden, ob er dies zulässt oder nicht.

Manche gehen sogar soweit und fordern im Vorfeld die Bildrechte und eine Kopie der Bilder.
Ob diese Regeln mit dem Urheberrecht übereinstimmen, kann zumindest sehr stark bezweifelt werden, da es zu den Rechten des Fotografen als Urheber der Fotos gehört, zu bestimmen, wann und wo er diese veröffentlichen möchte. Dritten steht ein solches Recht nicht zu.

Die Regeln des Urheberrechts sind sicherlich überschritten, wenn der Konzertveranstalter, Management oder die Band ungefragt die Bilder übernimmt.
Es kommt immer vor, dass manche wie selbstverständlich davon ausgehen, dass die Bilder ohne zu Fragen für seine eigenen Zwecke verwendet werden dürfen.
Diese sehen das als stillschweigende Gegenleistung für die Erlaubnis, Bilder während des Konzerts machen zu dürfen.

Als der bekannte Konzert-Fotograf Peter Wafzig einmal auf diesen Umstand hinwies, zeigte sich auf der Gegenseite noch nicht einmal ein wie auch immer geartetes Unrechtsbewusstsein. Ganz im Gegenteil, offen wurde damit gedroht, dass dann in Zukunft keine Bilder mehr von der Band gemacht werden dürfen.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Ist eine Beschränkung bei Zugang und Durchführung noch mit den Regeln des Rechts vereinbar, liegt in der ungefragten Übernahme ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor.

Auch bei Konzertfotos bedarf es für die Übernahme der Bilder immer noch einer ausdrücklichen Zustimmung seitens des Fotografen. Werden Bilder einfach ungefragt übernommen, ist dies eine Urheberrechtsverletzung, welche im Wege der Abmahnung oder auch mit einer Unterlassungsklage verfolgt werden kann.

Da viele Fotografen aber die Auseinandersetzung scheuen, aus Angst in Zukunft nicht mehr akkreditiert zu werden, werden diese Fälle zu wenig verfolgt und die Einschränkungen bei den Konzertfotografen werden in Zukunft leider wohl noch zunehmen.

Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass das Fotografieren von Konzerten nicht nur eine technische, sondern auch eine juristische Herausforderung ist.


Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder sogar feststellen mussten, dass Ihr Urheberrecht verletzt wurde, stehen wir Ihnen natürlich als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (7 Bewertungen, Durchschnitt: 4,86 von 5)


    Loading...

    Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoesmann auch für Medienanfragen und Interviews zu diesem Thema zur Verfügung.


    Foto: Thomas Brill
    Peter Wafzig als Konzertfotograf (Fotos: Thomas Brill)

    Link Peter Wafzig