Mund-Nasen-Bedeckung ist kein Medizinprodukt

Die Richter des OLG Hamm haben entschieden, dass eine Alltagsmaske in Form einer Mund-Nasen-Bedeckung kein Medizinprodukt ist. Bei der streitgegenständlichen Maske hat es sich um eine mit einem Comicmotiv bedruckte Stoffmaske gehandelt.

Im Rahmen eines Beschlusses haben die obersten Richter aus Hamm sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Alltagsmaske in Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ ein Medizinprodukt ist oder nicht. Wäre es als Medizinprodukt zu qualifizieren, müssten die besonderen gesetzlichen Regelungen für medizinische Produkte eingehalten werden. Dieses hat das OLG Hamm jetzt abgelehnt. (Beschluss vom 15.12.2020, Az. I-4 W 116/20)

Großhändler sollte Maskenverkauf einstellen

In dem zugrunde liegenden Verfahren wurde ein Großhändler abgemahnt, nicht mehr weiter eine zu Bedeckung von Mund und Nase geeignete Stoffmaske sowie eine „Mund- und Nasenmaske“ nicht mehr zu vertreiben. Das abgemahnte Unternehmen sah in dem Vertrieb eine Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz und somit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Mund-Nasen-Bedeckung kein Medizinprodukt

Der Vertrieb der streitgegenständlichen Masken ist kein Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz. Im Rahmen des Medizinproduktegesetz wird der Verkauf von medizinischen Produkten geregelt. Insbesondere soll dadurch die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte gewährleistet werden.

Bei einer Stoffmaske handelt es sich nicht um ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG. Bei der streitgegenständlichen Maske handelt es sich um eine mit einem Comic Motiv bedruckte Stoffmaske. Weder auf der Verpackung der Maske noch aus den äußeren Umständen geht hervor, dass die Maske zu medizinischen Zwecken verwendet werden soll. Allein der Umstand, dass diese möglicherweise mit anderen medizinisch anmutenden Gesichtsmasken vertrieben wird, ändert nichts an der Einschätzung, dass sich bei dieser Maske nicht um ein Medizinprodukt handelt.

Auch wenn diese Masken nach Einschätzung der Experten geeignet sind, die weitere Verbreitung der Corona Pandemie zumindest einzuschränken, ändert sich nichts daran, dass sie nach der Bestimmung des Herstellers keine medizinische Zweck dienen. Nur weil ein Produkt, ähnlich wie Wasser oder Seife, auch einem Infektionsschutz-Zweck dienen kann, wird aus diesem Produkt noch kein medizinisches Produkt. Im Rahmen des Verkaufs der Stoffmasken trifft den Händler zudem auch keine Pflicht, klarzustellen, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt handelt.

Das Medizinproduktegesetz

Ob das Medizinprodukt einschlägig ist oder nicht richtet sich in erster Linie nach den Angaben des Herstellers, ob das Produkt eine medizinischen Zweck dient oder nicht. Bei Angeboten ist daher unbedingt darauf zu achten, ob nicht eventuell durch eine Angebotsbeschreibung der Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes eröffnet wird. Ist der Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes eröffnet, gelten besondere Vorschriften und ein Verstoß kann ein Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach sich ziehen.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Waren unsere Informationen hilfreich? Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Es liegen noch keine Bewertungen vor)


    Loading...