Neue Regelungen für Drohnen

luftbild-foto_1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat neue Regelungen für den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAV/Drohnen) erlassen. Diese Regelungen gelten für die gewerbliche Nutzung von Drohnen.

Nunmehr ist es möglich, dass Drohnen gewerblich bis zu einem Gesamtgewicht von 10 Kilo betrieben werden können, ohne dass für diese Systeme eine Einzelerlaubnis notwendig ist. Ebenso ist es jetzt auch möglich, eine Einzelerlaubnis für Flüge über Menschenansammlungen zu bekommen.

Diese Regelung gelten ausdrücklich nur für eine gewerbliche Nutzung der Drohnen. Hinsichtlich einer Nutzung der Drohne zu Sport und Freizeitzwecken bleibt es bei den bestehenden Regelungen. (1-786-16 vom 20. Juli 2016 – DOWNLOAD)

Hintergrund

Neue gesetzlichen Regelungen für unbemannten Luftfahrtsystemen (UAV) im Volksmund auch Drohnen genannt, werden ja schon seit langem diskutiert. Bei diesen jetzt in Kraft getretenen neuen Grundsätzen handelt es sich nicht um die Neufassung der Gesetze.

Vielmehr handelt es sich um die Neufassung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Diese Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen. Die diskutierten neuen gesetzlichen Regelungen werden später folgen.

Änderung: Bis zu 10 Kilo Gewicht erlaubt

luftbild-foto_2Nach den neuen Grundsätzen kann nunmehr im Wege der Allgemeinerlaubnis die Erlaubnis für den Flug von Drohnen bis zu 10 kg erlaubt werden. Hinsichtlich der Höhe ist eine maximale Flughöhe von 100m vorgeschrieben und die Drohne muss in Sichtweite des Steuerers geflogen werden.

Der Überflug über Menschenansammlungen Unglücksorte, Kraftwerken, Katastrophengebiet oder Einsatzorten der Polizei ist weiterhin nicht ohne eine Einzelfallerlaubnis zulässig. Ebenso bleibt auch der Flug in Luftsperrgebieten oder Gebieten mit einer Flugbeschränkung nach § 17 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) verboten.

Antragsverfahren

Bereits bestehende Erlaubnisse bleiben bestehen. Will man die neue Allgemeinerlaubnis nutzen, ist ein neuer Antrag erforderlich, bestehende Allgemeinerlaubnisse werden nicht angepasst. Der Antrag auf Erlass der Allgemeinerlaubnis muss den Namen, Geburtsort, -Datum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Sollte eine juristische Person die Erlaubnis beantragen ist auch der Firmensitz, der Geschäftsführer und vor allem die Mitarbeiter, die als Steuerer von der Erlaubnis Gebrauch machen sollen, anzugeben. Ebenso muss nachgewiesen werden, wozu die Drohne genutzt werden soll und natürlich auch eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personenschäden und Sachschäden nachgewiesen werden.

Fachkunde

Auf Verlangen der Behörde ist auch die Fachkunde nachzuweisen. Wie diese Fachkunde im Einzellfall aussieht, wird leider nicht weiter ausgeführt. Hier kommt es somit immer noch auf den Einzelfall an.

Vereinheitlichung im Bundesgebiet

Die Genehmigung selber wird von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde für den Zuständigkeitsbereich der Behörde erteilt. Es ist jedoch ein Ziel des Ministeriusm, eine bundesweit einheitliche Behandlung sicherzustellen, daher ist vorgesehen, dass eine in einem Bundesland erteilte Erlaubnis auch von den anderen Bundesländern anerkannt und übernommen werden kann.

Soweit besondere örtliche Verhältnisse oder Zuständigkeitsbereiche gegeben sind, können länderspezifische Besonderheiten und abweichende Regelungen mit in den Bescheid aufgenommen werden.

Die Allgemeinerlaubnis selber gilt längstens 2 Jahre. Verstößt der Steuerer während dieser 2 Jahre gegen gesetzliche Regelungen kann eine Verlängerung der Erlaubnis verweigert werden.

Einzelerlaubnisse

Ebenso finden sich Regelungen zur Einzelerlaubnisse in den Grundsätzen. So ist es auch möglich, unbemannte Luftfahrtsysteme mit Verbrennungsmotor oder über einer Masse von mehr als 10 Kilo im Einzelfall zu genehmigen.

Menschenansammlungen

luftbild-fotoAuch bei Flügen mit erhöhten Gefährdungspotenzial ist eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Behörde möglich. So ist unter anderem nunmehr vorgesehen, dass Menschenansammlungen überflogen werden können. Hier müssen aber besondere Regelungen eingehalten werden.

Es muss im Rahmen des Antrags sichergestellt werden, dass das Gerät mit einem Rettungssystem bzw. redundanten Systemen, insbesondere der Antrieb und bei der Sendeempfängereinheit ausgestattet ist. Damit soll gewährleistet sein, dass entsprechende Sicherheitsvorkehrungen im Notfall gegeben sind, die bei einem Verlust der Funkverbindung eine Gefährdung der Menschenansammlungen ausschließt.

Im Rahmen der Einzelerlaubnis ist neben den Angaben, welche auch bei der Allgemeinerlaubnis angegeben werden müssen, zusätzlich auch ein Lageplan mit dem Aufstiegsort und dem Flugort anzugeben. Soll der Start von einem Grundstück erfolgen, ist die Genehmigung des Grundstückseigentümer beizufügen. Ebenso sind unter Umständen konkrete Angaben über den Zeitraum, die Dauer und die Anzahl der Aufstiege anzugeben. Ferner müssen Angaben zu dem System, insbesondere technischen Daten des Systems angegeben werden.

Bei der Einzelfallerlaubnis muss der Steuerer auch seine persönliche Sachkunde nachweisen und sich auch das verpflichten, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

Je nach Art der Nutzung sind noch Unterlagen weiterer Behörden, wie zum Beispiel Ordnungsbehörden, Polizeidienststellen oder auch von den Naturschutzbehörden einzuholen. Ist der Betrieb über eine Menschenansammlungen geplant ist zudem eine Gefährdungsanalyse mit vorzulegen.

Werden diese Unterlagen vorgelegt, liegt es im Ermessen der Behörde, ob eine entsprechende Erlaubnis erteilt wird oder nicht.

Wir helfen Ihnen

Logo_BVCPSie haben Fragen zu der Allgemeinerlaubnis oder zu der Einzelerlaubnis? Wir haben viel mit Drohnen in unserer täglichen Praxis als Rechtsanwälte zu tun und sind auch die Partnerkanzlei des Bundesverbandes der Copterpiloten (BVCP). Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie eine Allgemeinerlaubnis oder auch Einzelerlaubnis beantragen wollen.

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