Facebook ist eines der größten sozialen Netzwerke weltweit. Täglich „posten“ Millionen von Menschen Texte oder Fotos auf der Social-Media Plattform und teilen diese so mit ihren Mitmenschen.
Das Profilbild bei Facebook ist dabei für jeden öffentlich einsehbar und nicht nur für die Freunde.
Doch es ist, so das Oberlandesgericht München, eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, wenn dieses Profilbild im Rahmen eines sogenannten „Internetprangers“verwendet wird. (OLG München, Urt. v. 17.03.2016 – Az.: 29 U 368/15).
Sachverhalt
In diesem Urteil geht es um eine Facebook-Nutzerin, welche sich auf Ihrem Facebookprofil kritisch über die aktuelle Flüchtlingsdebatte geäußert hat. Dieser „Post“ wurde später von einer Zeitung in einem Online-Artikel mit der Überschrift „Stellt die Hetzer an den Pranger“ ungefragt wiedergegeben. Und auch das Profilfoto der Facebook-Nutzerin wurde in dem Artikel verwendet.
Aufgrund der Veröffentlichung Ihres Fotos sowie des Textes sah sich die Nutzerin in ihrem Urheber – und Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung, zu verbieten Ihr Foto in dem Artikel zu veröffentlichen. Jedoch wurde der gestellte Verfügungsantrag in erster Instanz vom Landgericht München zurückgewiesen. Daraufhin hat die Antragsstellerin in zweiter Instanz Berufung eingelegt und vor dem OLG München gewonnen.
Unterlassungsanspruch
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung ihres Profilfotos zu. Das Foto darf nicht verwendet werden.
Anonymitätsinteresse
Die Antragstellerin ist auf dem Foto deutlich erkennbar. Laut dem sogenannten abgestuften Schutzkonzept aus den §§ 22 und 23 KUG dürfen Bilder von Personen allerdings nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Denn der Zweck des § 22 KUG ist es, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren eigenen Willen in Form eines Bildnisses (hier Profilfoto) der Öffentlichkeit vorgestellt zu werden. Zugunsten dieses Anonymitätsinteresses stellt das Gesetz auch nur geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit der abgebildeten Person.
Es gibt einen Anspruch auf Anonymität.
keine Einwilligung
Die Facebook-Nutzerin hat weder ausdrücklich noch stillschweigend in die Veröffentlichung ihres Fotos in dem Online-Artikel zugestimmt. Auch dieses Argument spricht gegen den § 22 KUG, da Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen.
Allein das Einstellen eines Profilfotos bei Facebook gilt jedoch weder als ausdrückliche noch als stillschweigende Einwilligung, sodass Profilfotos in der Regel also nicht einfach von dritten Personen verwendet werden dürfen.
In der Publikation eines Profilbildes liegt noch nicht die Einwilligung, dass dieses ungefragt von Dritten übernommen werden darf.
kein Bildnis der Zeitgeschichte
Es handelt sich auch nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte. Denn nach § 23 KUG dürfen lediglich Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Personen der Zeitgeschichte im Sinne des Kunsturhebergesetzes sind solche, die in Bereichen wie beispielsweise Politik, Sport, Kultur oder Wissenschaft in die Zeitgeschichte eingegangen sind, und auch nach ihrem Tod noch im Interesse der Öffentlichkeit stehen.
Als Faustregel für Bildnisse der Zeitgeschichte gilt also: je mehr die abgebildete Person im Interesse der Öffentlichkeit steht bzw. stand, desto mehr muss sie eine mögliche Verwendung des Bildes dulden.
In diesem Fall hat sich die Antragsstellerin zwar über eine aktuelle politische Situation geäußert, ihr Foto gilt jedoch nicht als ein Bildnis der Zeitgeschichte nach §23 KUG, da sie als Person nicht im Interesse der Öffentlichkeit steht.
Die Antragsgegnerin hatte demnach kein Recht das Profilfoto ohne eine Einwilligung der Antragstellerin zu verwenden und in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
Rechtsanwalt Hoesmann
Leider beobachten wir immer wieder, dass ungefragt Bilder von Facebook übernommen werden. Diese stellt, wie das Urteil aus München belegt, eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar. Wir helfen Ihnen, sich gegen diese Persönlichkeitsrechtsverletzung zu wehren. Nehmen Sie um komplizierte Kontakt zu uns auf. Sind gerne für Sie dar.