Die Darstellung eines Verdachts in den Medien ist laut des Bundesgerichtshofs (BGH) zulässig, wenn es durch das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist, über den Verdacht zu berichten. Voraussetzung ist, dass ein Mindestbestand an Wahrheit gegeben ist und zudem eine Meinungsberichterstattung vorliege.
Sachverhalt – Verdachtsbericht
Anlass für diese Entscheidung war der Streit zwischen der Deutschen Stiftung Organtransplantation mit der Tageszeitung “taz”. Die “taz” habe, so der Vorwurf in einzelnen Passagen über täuschende Unregelmäßigkeiten einer Organentnahme berichtet. Laut dem Bericht “fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll” und/oder “der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden”.
Als Vorinstanz hat das LG Frankfurt der “taz” untersagt, Formulierungen wie “es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll” o.ä. in dem Bericht zu äußern. Durch die Behauptung sei nämlich der Eindruck erweckt worden, dass sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktion auseinandergesetzt habe, was gegen das Transplantationsgesetz verstoße.
BGH-Urteil stärkt Verdachtsberichterstattung
In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Publikation der streitgegenständlichen Äußerungen erlaubt.
Die Verdachtsberichterstattung in den Medien ist laut des BGHs durch das gravierende Öffentlichkeitsinteresse gerechtfertigt, da ein Mindestbestand an Beweisen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information auch sprechen.
Entscheidungsgründe
Es ging nach Ansicht der Karlsruher Richter aus dem Bericht nämlich nicht hervor, dass sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktion des Betroffenen befasst habe, sondern dass lediglich das Dokument vor der Organentnahme gefehlt habe, aus dem sich die erforderliche Feststellung eines Hirntodes durch einen zweiten Arzt ergab.
Außerdem seien die Äußerungen der Journalistin durch Art. 5 Abs. 1 GG – dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit – gedeckt. Die Aussage, dass die zweite Diagnose nicht stattgefunden habe, stellt laut BGH eine Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug dar. Die Journalistin habe zudem vor der Veröffentlichung des Bericht der Stiftung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Aus dem Urteil des BGH geht hervor, dass die Mitteilung einer Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungewiss ist, dann zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen wesentlich ist (gemäß Art. 5 GG, 193 StGB).
In diesem Falle ist das “erhebliche öffentliche Interesse” an dem Bericht offensichtlich. Hier ging konkret in dem Fall um die im Transplantationsgesetz betroffenen Rechtsgüter und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Bevölkerung, dies ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse. (Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Leyla Dastan)
BGH URTEIL VI ZR 505/14 vom 12. April 2016
Rechtsanwalt Hoesmann
Journalisten bewegen sich bei der Berichterstattung immer in einem Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen Dritter. Gerade bei kontroversen Themen werden Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Berichterstattung auch gerne mal vor Gericht ausgetragen. Ob eine Berichterstattung zulässig ist, richtet sich dann nach den Umständen des Einzelfalls.
Wie der BGH jetzt in seinem Urteil deutlich macht, kann auch eine bloße Verdachtsberichterstattung zulässig sein.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, stehen wir Ihnen als eine auf das Presserecht und Medienrecht ausgerichtete Kanzlei gerne zu Ihrer Verfügung.