Oberlandesgericht verbietet irreführende Werbung im Zusammenhang mit “grünem Regionalstrom”

Umweltschutz ist wichtig. Dies erkennen auch immer mehr Unternehmen und schmücken sich im Rahmen ihrer Werbung gerne mit „grünen“ Attributen. Doch nicht jede Werbung ist zulässig. Dieses musste jetzt ein norddeutscher Energielieferant erfahren, dessen Werbung durch das Oberlandesgericht Schleswig Holstein in Teilen verboten worden ist. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. September 2020, Az. 6 U 16/19)

Die grüne Werbeaussage

Das Unternehmen, das Energielieferungsverträgen mit Unternehmen vermittelt, die Strom aus erneuerbarer Energie erzeugen warb mit folgender Aussage:

“Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse – wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie.”

Die Klage

Ein Verein zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs sah in dieser Werbeaussage einen Wettbewerbsverstoß. Das Oberlandesgericht folgte diese Rechtsauffassung und verbot folgende Werbeaussagen:

„Direkt vom Anlagenbetreiber Internet Steckdose“

Die Werbeaussage “Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose” erweckt nach Ansicht der norddeutschen Richter den Eindruck, dass der gelieferte Strom unmittelbar und direkt aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat.

Dies ist jedoch eine unzulässige Werbeaussage. Hintergrund dessen ist, dass es objektiv falsch ist, da der Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird und sich dort der Strom mit dem Strom aus anderen Quellen vermischt.

„Grüner Regionalstrom“

Ebenso verboten die Robenträger aus Norddeutschland die Aussage, dass es sich um grünen Regionalstrom und sauberen Strom aus der Nachbarschaft handle. Darunter verstehe der Verbraucher solchen Strom, der aus Wind, Sonne oder Biomasse in seiner Nähe gewonnen wird. Insbesondere sei hier der Begriff der Region sehr eng zu verstehen, da die Werbung die räumliche Nähe und die Förderung der lokalen Wirtschaft in den Vordergrund stellt. Daher muss darauf abgestellt werden, ob aus Sicht eines verständigen Verbrauchers die Anlage noch als Teil der lokalen Wirtschaft angesehen werden kann. Da der Anbieter auch Strom aus Anlagen vermittelt, mehr als 100 km entfernt stehen, kann hier nicht mehr von einem engen räumlichen Nähebereich ausgegangen werden. Daher ist auch diese Werbeaussage zu unterlassen.

Einschätzung Rechtsanwalt Hoesmann

Umweltschutz ist wichtig. Unternehmen, welche sich aktiv dem Umweltschutz verschrieben haben, tun jedoch gut daran, ihre Werbeaussagen juristisch prüfen zu lassen. Denn nicht jede gut gemeinte Werbeaussage ist auch eine juristisch zulässige Aussage.  Gerade bei der irreführenden Werbung drohen viele juristischen Gefahren.

Ich beschäftige mich als Rechtsanwalt intensiv mit dem Wettbewerbsrecht und habe wiederholt mit der Bewertung von Werbeaussagen zu tun. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie ein neutraler Verbraucher die Werbeaussage versteht; es kommt nicht darauf an, wie der Werbende die Aussage Verstanden haben möchte.

Gerade bei größeren Werbeprojekten ist es daher unerlässlich, die Werbung im Vorfeld zu prüfen. Wenn Sie Fragen zum Gewerberecht, Umweltrecht oder auch zum Wettbewerbsrecht haben, stehen mein Team und ich Ihnen gern zur Verfügung.

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