Urheberrecht von Nachrichtentexten

Zeitungsartikel
Nachrichtentexte können urheberrechtlich geschützt sein. Dies bedeutet, dass die Texte und Meldungen von Nachrichtenagenturen nicht einfach kopiert und auf der eigenen Webseite eingestellt werden dürfen.
Wenn die Texte übernommen werden, droht ein hohes Abmahnrisiko.

Wir beobachten zurzeit, dass verstärkt Abmahnungen durch die großen Nachrichtenagenturen wie dapd, dpa und Springer gegen Webseitenbetreiber ausgesprochen werden, die ohne Genehmigung Texte und Meldungen der Agenturen übernehmen. Viele Agenturen machen die Forderungen über die Hamburger Inkasso Kanzlei KSP Rechtsanwälte geltend.

Urheberrecht und Nachrichtentexte

Nachrichtentexte können einen urheberrechtlichen Schutz genießen, wie das OLG Karlsruhe in einem Urteil klarstellte. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2011, Az. 4 U 78/10)
Der mögliche Schutz durch das Urheberrecht für Nachrichtentexte folgt aus den vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, Tatsachen auszuwählen und zu gewichten und aus der Entscheidung des Autors, wie detailliert über den Sachverhalt berichtet wird. Auch die Einordnung des Berichtsgegenstands in einen größeren Kontext führt dazu, dass der Artikel eine individuelle Prägung bekommt.
Zudem ist die journalistische Darstellung eines Nachrichtentextes regelmäßig durch die individuelle Gedankenformung und -führung des Autors geprägt.

Daher können im Ergebnis auch Nachrichtentexte durch das Urheberrecht geschützt sein. Vorsicht ist geboten, wenn Nachrichtentexte durch RSS-Feeds automatisch auf die eigene Seite eingebunden werden. Auch die Übernahme von Inhalten per RSS-Feed kann einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen.

Ausnahmen im Urheberrecht

Das Urheberrecht untersagt nicht, dass nicht die inhaltliche Aussage des Textes übernommen werden darf. Informationen selbst sind durch das Urheberrecht nicht geschützt und dürfen übernommen werden.
Das bedeutet, dass in dem Text durchaus die Tatsachen aus dem Nachrichtentext selbst wiedergegeben werden dürfen. Dabei darf sich der neue Text jedoch sprachlich nicht zu sehr an den alten Text anlehnen. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und jedes Mal individuell zu betrachten.

Natürlich ist es auch möglich, Teile des Nachrichtentextes zu zitieren. Dieses Zitat sollte jedoch zum Beleg einer eigenen Aussage dienen oder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Nachrichtentext gegeben sein. Dabei sollte das Zitat nicht mehr als 1/3 des Gesamttextes ausmachen. Da die Regeln für ein rechtmäßiges Zitat recht eng sind, sollte man mit Zitaten zurückhaltend umgehen.

Ebenfalls muss der Nachrichtentext eine bestimmte Mindestlänge aufweisen, bevor der urheberrechtliche Schutz gegeben ist. Nicht jeder Halbsatz und jedes Komma ist gleich durch das Urheberrecht geschützt.

Abmahnung erhalten?

Rechtsanwalt Hoesmann
Hat man eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Nachrichtentextes bekommen, sollte dieses keinesfalls ignoriert werden.
Wir empfehlen, unter keinen Umständen Kontakt zu der Abmahnkanzlei aufzunehmen, sondern sich vielmehr durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wie man gegen die Abmahnung vorgehen kann. Häufig sind die angesetzten Lizenzgebühren und Gebührentatbestände überhöht oder formale Fehler gegeben, mit denen die Abmahnung noch angegriffen werden kann.
Zum Teil ist schon kein Verstoß gegen das Urheberrecht gegeben oder die Übernahme des Textes aus dem Zitatrecht gerechtfertigt sein und damit die Abmahnung falsch sein.

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