Unschuldsvermutung und Berichterstattung – zum medialen Umgang der Presse mit der Affäre Wulff

wulff presse
Die Staatsanwaltschaft Hannover sieht einen Anfangsverdacht wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Wulff und seinen Unternehmerfreund Groenewold . Sie hatte deshalb bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die Aufhebung der Immunität des Bundespräsidenten beantragt, um gegen Wulff ermitteln zu können.

Dies führte schließlich zum Rücktritt von Bundespräsident Wulff. Auch wenn Wulff nicht mehr Bundespräsident ist, ändert dies nichts an den staatsanwaltlichen Ermittlungen und dem Umgang der Presse mit dem Thema.

Anfangsverdacht und Unschuldsvermutung

Ein Antrag der Staatsanwaltschaft ist aufgrund der Immunität des Bundespräsidenten zwingend notwendig, um überhaupt staatsanwaltschaftliche Ermittlungen durchführen zu können. Durch den Rücktritt ist dieser Antrag nun nicht mehr notwendig und die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Zustimmung des Bundestages ermitteln, da Wulff als ehemaliger Bundespräsident keine Immunität mehr genießt.

Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen, sprich die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.
Der Anfangsverdacht bildet im Strafprozessrecht die geringste Stufe eines Verdachts, die mittlere Stufe ist der hinreichende Tatverdacht und die höchste Stufe der dringende Tatverdacht.

Gemäß der deutschen Rechtsordnung ist jeder bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig anzusehen. Der Beginn staatsanwaltschaftliche Ermittlungen ist dabei die erste Stufe eines möglichen Strafverfahrens. Im Rahmen der Ermittlungen wird objektiv geprüft, ob ein Anfangsverdacht so weit erhärtet werden kann, dass es zu einer Anklage kommen kann.

Berichterstattung und Unschuldsvermutung

Sieht man sich nun die aktuellen Medienberichte an, schwingt in vielen Berichten mit, dass die Berichterstatter Wulff schon für schuldig halten.
Wie aber bei jeder Berichterstattung über Strafverfahren, so muss auch hier die Unschuldsvermutung gelten.

Auch wenn diese Unschuldsvermutung im deutschen Rechtssystem an keiner Stelle explizit geregelt ist, ist sie doch eine zwingende Folge des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG. Geregelt ist sie aber in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dort heißt es: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

Auch wird diese Unschuldsvermutung vom Deutschen Presserat in Ziffer 13 des Pressekodex betont.
Gemäß Ziffer 13 des Kodex muss eine Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren frei von Vorurteilen erfolgen.

Es ist natürlich die Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zu informieren. Die Presse darf jedoch nicht Vorverurteilen. In der Berichterstattung darf es insbesondere nicht zu einer sozialen Zusatzbestrafung mithilfe des medialen Prangers kommen.

Causa Wulff in den Medien

Dieses gilt auch hier. Im Augenblick besteht gegenüber dem ehemaligen Bundespräsident Wulff nur der Anfangsverdacht.

Zu den Aufgaben der Presse gehört es, hier deutlich zwischen feststehenden Tatsachen und einem bloßen Verdacht zu unterscheiden. Zudem gehört es auch zu einer sorgfältigen Berichterstattung, zwischen belastenden aber auch entlastenden Umständen aufzuteilen und beide in Berichten aufzunehmen.

Aktuell ist zu beobachten, dass entlastende Umstände medial kaum noch erwähnt werden und die Berichterstattung sich einseitig gegen den Wulff dreht und es jeden Tag zu neuen Veröffentlichungen kommt.
Viele kleine Details, wie zum Beispiel ein Bobby Car, werden zu staatstragenden Affären hochgespielt, ohne dass dieses gerechtfertigt ist.

Eine neue Dimension der Causa Wulff wurde jedoch durch den Antrag der Staatsanwalt-schaft auf Aufhebung der Immunität erreicht, da nunmehr das erste Mal auch von offizieller Seite ein Verdacht besteht.
Im Rahmen der Berichterstattung bleibt nur zu hoffen, dass die Presse auch nach dem Rücktritt die Unschuldsvermutung beachtet und sich zumindest um eine objektive Berichterstattung bemüht.


Rechtsanwalt Hoesmann
Für Medienanfragen zu dem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Hoesmann gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...