Facebook Fanpages dürfen in Deutschland betrieben werden. Der Betreiber ist nicht für mögliche datenschutzrechtliche Verstöße von Facebook verantwortlich.
Das OVG Schleswig hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich ist. Wie die Richter aus dem Norden in ihrer Entscheidung betonen, hat der Betreiber keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betreiber von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhält.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Aufforderung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) an einen Fanpagebetreiber, die Facebook Seite aus datenschutzrechtlichen Gründen zu deaktivieren. Begründet wurde diese Aufforderung des ULD mit datenschutzrechtlichen Verstößen von Facebook, insbesondere wegen einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit von Nutzern nach dem Telemediengesetz gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen.
Diese Anordnung des ULD war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig. Der Betreiber ist nicht für mögliche Datenschutzverstöße von Facebook verantwortlich. (OVG Schleswig Az.: 4 LB 20/13)
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urteil schafft Klarheit. Der Betrieb einer Facebook Fanpage ist nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Das strenge deutsche Datenschutzrecht ist häufig nur schwer mit dem Internet in Einklang zu bringen. Als Webseitenbetreiber müssen Sie viele datenschutzrechtliche Regeln beachten. Mit dem Urteil des OVG sind Sie zumindest sicher, was den Betrieb ihrer Facebook Webseite angeht.
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, stehen wir Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.