Recht auf Vergessenwerden bei ursprünglich zulässiger Verdachtsberichterstattung

Das Recht auf Vergessen und die Verdachtsberichterstattung sind immer wieder Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut zum „Recht auf Vergessen“ geurteilt. Das Gericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Ein Berater muss weiterhin mit einer online abrufbaren Verdächtigung in einem Artikel leben. (BVerfG, Urt. 07.07.2020 – 1 BvR 146/17)

Bericht aus dem Jahr 2007

2007 wurde in einer Europaausgabe einer amerikanischen Tageszeitung über die Bedeutung von Beratern bei der Verteilung von Bestechungsgeldern in Millionenhöhe berichtet. Eine Zentrale Rolle im Bericht spielte ein Unternehmensberater der damals für Siemens zuständig war und hohe Beratungsleistungen erhielt. Er soll mithilfe von Bestechungsgeldern große Industrieaufträge an Land gezogen haben.

Löschung der Verdachtsberichterstattung

Der Berater verlangte nun die Löschung des Artikels aus dem Online Archiv der Zeitung.

Möglich wäre auch ein klarstellenden Nachtrag, der dem Bericht angehängt werden soll.

Er sieht sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Seitdem sei schon beachtliche Zeit vergangen doch der Artikel sei immer noch im Internet zu finden. Zudem wurde gegen Ihn nie ein Ermittlungsverfahren eröffnet.

Gericht lehnt Löschung ab

Die Richter aus Karlsruhe begründeten nur besonders gravierende Folgen könnten überhaupt die Bereitstellung von zulässigen Presseberichten beschränken. Ebenso urteilten die Richter, dass ein klarstellender Nachtrag nur in sehr eng begrenzten Fällen zulässig ist.

Die Richter begründeten Ihre Entscheidung mit der geringen Wahrscheinlichkeit, dass ein Internetnutzer auf den Artikel stößt. So befand sich der Artikel bei gezielter Namenssuche erst im 50. Suchnachweis.

Besondere Beachtung fanden die hohen Hürden der ursprünglichen Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung. Diese hohen Hürden rechtfertigen eine unveränderte öffentliche Bereitstellung auch nach langer Zeit.

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