Die prozessuale Waffengleichheit im Presserecht

Im Presse und Medienrecht wird regelmäßig mit einstweiligen Verfügungen gearbeitet. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Grundsatz prozessualen Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren gebietet, dass die Gegenseite in das Verfahren einbezogen werden muss.  Eine solche Einbeziehung ist nur dann entbehrlich, wenn die vorprozessuale Abmahnung und der bei Gericht eingereichte Antrag identisch sind (BVerfG, Beschluss vom 17.6.2020 – 1 BvR 1380/20)

Keine neue Argumentation

Geht der eingereichtes Antrag auf einstweilige Verfügung auf die Argumente des Gegners ein, ist eine Anhörung der Gegenseite nach Ansicht der obersten Verfassungsrichter geboten.

Abmahnung zwingend

Vor einem Antrag auf einstweilige Verfügung ist im Presserecht eine Abmahnung unentbehrlich. Der Gegenseite muss die Möglichkeit gegeben sein, außergerichtlich reagieren zu können. Diese Antwort muss, wenn sie ordnungsgemäß übermittelt worden ist, im Rahmen des Antrags auf einstweilige Verfügung mit vorgelegt werden. Bislang erreichte dies aus, um dem Recht auf prozessuale Waffengleichheit im Presserecht zu entsprechen.

Entscheidung Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es für die prozessuale Waffengleichheit im Presserecht nicht ausreicht, nur die Abmahnung vorzulegen. Vielmehr muss der Gegenseite auch bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt werden, vor Erlass einer einstweiligen Verfügung sich der Sache zu äußern. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn die Antragsschrift auf die Argumente aus der Abmahnung eingeht.

Möglichkeit Schutzschrift

Die Möglichkeit, eine Schutzschrift einzureichen, reicht nicht aus, um die prozessuale Waffengleichheit im Presserecht zu gewährleisten. Der Gegenseite, so zumindest das Bundesverfassungsgericht, nicht zugemutet werden, vorsorglich auf ein Vortrag zu erwidern, den sie noch nicht kennen kann.

Einbeziehung vor Verkündung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offengelassen, wie der Gegner einer einstweiligen Verfügung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung im Presserecht einbezogen werden kann. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts reicht gegebenenfalls aus, fernmündliche oder per E-Mail zur Sache Stellung zu nehmen.

Auswirkungen auf die Praxis

Einstweilige Verfügungen sind immer noch ohne vorherige Anhörung der Gegenseite möglich, müssen aber dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen.

Dies setzt voraus:

Dem Grundsatz prozessualer Waffengleichheit genügten die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung aber nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es erfolgt eine ordnungsgemäße Abmahnung
  • der abgemahnte Verstoß und die Begründung für die begehrte Unterlassung sind in der Abmahnung und in Antragsschrift identisch
  • der Antrag wird unverzüglich an die in der Abmahnung gesetzte Frist eingereicht
  • ein etwaiges Antwortschreiben der Gegenseite wird mit vorgelegt

Meine Erfahrungen zeigen, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vor verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden. Das Landgericht Frankfurt hält es weiterhin für ausreichend, wenn vorher abgemahnt worden ist.

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