Schulfotografie Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Bestechlichkeit

Aktuell liegen mir zahlreiche Anfragen von Schuldirektoren und Lehrern aus ganz Deutschland vor. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft Bochum angeschrieben, dass gegen sie ein Verfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit nach § 332 Strafgesetzbuch geführt wird. Gerade für verbeamtete und angestellte Lehrer ein schwerer Vorwurf!

Ich erläutere Ihnen, was die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens sind, wie Sie sich optimalerweise verhalten sollten und wie ich Ihnen als Rechtsanwalt helfen kann.

Hintergrund Strafverfahren Schulfotografie

Die Staatsanwaltschaft Bochum führt aktuell ein umfangreiches Ermittlungsverfahren bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption in Bochum gegen eine bundesweit tätige Foto-Firma mit Sitz in Gelsenkirchen.

Dieses Verfahren wird seit mehreren Jahren geführt und jetzt wurden alle beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet. Im Rahmen der sichergestellten Unterlagen sind zahlreiche Namen von Lehrern und Schuldirektoren gefunden worden. Gegen diese wird jetzt ermittelt.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft besteht der konkrete Anfangsverdacht, dass die Schule Zuwendungen seitens der R. Foto GmbH erhalten hat, um angeblich Einfluss auf die Vergabe einer Entscheidung zugunsten der Firma als Schulfotograf zu nehmen.

Aufforderung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Bochum verschickt eine Vielzahl von fast gleichlautenden Schreiben an Schuldirektoren und Lehrer, welche wohl mit der Firma zusammen gearbeitet haben. In diesem Schreiben wird den Betroffenen umfangreich dargelegt, dass aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs Zuwendungen, soweit sie mit der Schulfotografie im Zusammenhang stehen, als Bestechung zu bewerten sind.

Bei Zuwendungen handelt es sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Bochum um Spenden, Gutscheine oder Sachzuwendungen, welche zum Teil auch dem Förderverein der jeweiligen Schule zugute gekommen sein soll. Der konkrete Einzelfall wird in dem jeweiligen Schreiben nicht dargelegt.

Der strafbare Vorwurf lautet, dass die GmbH konkret Einwirkungen auf die Ermessensentscheidung bei der Mittelvergabe für Fotoaufträge Zuwendungen Aussicht gestellt haben soll.

Die Betroffenen sollen sich binnen drei Wochen zu den Vorwürfen äußern

Rechtliche Bewertung

Ob die Zuwendungen tatsächlich als Bestechung zu werten sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Der pauschale Vorwurf, dass dieses strafbar sei, kann aus meiner Sicht so nicht aufrechterhalten werden und wurde so vom BGH in der zitierten Entscheidung auch nicht entschieden.

Ja, es ist nach § 332 Strafgesetzbuch strafbar, sich bestechen zu lassen.

Dazu muss aber die Art der Zuwendung geeignet sein, die Entscheidung nachhaltig zu Gunsten einer Firma zu beeinflussen.

Daher kommt es vor allem und entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist zu fragen, ob die Ermessensentscheidung des jeweiligen Lehrers oder Schuldirektors durch die mögliche Zuwendung oder Spende überhaupt beeinflusst wurde. Es kommt somit darauf an, ob die Zuwendung überhaupt geeignet gewesen ist, die Entscheidung für oder gegen ein Unternehmen zu beeinflussen und auch welche Motivation auf Seiten des jeweiligen Lehrers vorgelegen hat.

Zudem ist aus meiner Sicht auch wichtig, ob es eine Einzelentscheidung oder die Entscheidung einer Gruppe, vielleicht sogar in Absprache mit dem Förderverein, gewesen ist.

Auch sind die inneren Beweggründe selbstredend bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.

Die pauschale Behauptung der Strafbarkeit greift daher zu kurz.

Drohende Strafen sind unverhältnismäßig

Als Lehrer sind sie Amtsträger und haben somit besondere Pflichten. Im Falle einer nachgewiesenen Bestechlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dass sie tatsächlich eine Gefängnisstrafe bekommen, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Jedoch können Geldstrafen nicht ausgeschlossen werden. Je nach Anzahl der Tagessätze kann dies negative Auswirkungen auf Ihren Beamtenstatus haben. Bei Bestechlichkeit reichen nach § 24 BeamtenStG 180 Tagessätze aus, um seinen Beamtenstatus zu verlieren.

Dies wäre für Zuwendungen, welche noch nicht einmal einen eigenen, persönlichen Vorteil bedeuten, sondern nur der Schule zugute kommen, als Strafe absolut unverhältnismäßig.

Was tun, wenn ich ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Bochum zu bekommen haben?

Die Staatsanwaltschaft Bochum führt zentral das Verfahren, unabhängig davon, wo der jeweilige Lehrer bzw. die Schule ihren Sitz hat.

Wichtig ist in diesem Fall die Ruhe zu bewahren und nicht vorschnell zu handeln!

Keinesfalls sollten Sie ohne rechtliche Beratung auf das Schreiben antworten. Hintergrund dessen ist, dass dieses Schreiben nicht auf Ihren Einzelfall eingeht, sondern pauschale Behauptungen aufstellt. Alles, was Sie im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme äußern, kann gegen Sie ausgelegt werden. Umso wichtiger ist es hier mit Bedacht vorzugehen und, auch mithilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes, sich gegebenenfalls zu der Sache zu äußern, oder auch nicht.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, beauftragen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt, der sich in der Materie auskennt. Hier sind sowohl beamtenrechtliche, strafrechtliche, als auch medienrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Dies muss nicht ihr Haus- und Hofanwalt sein, gehen Sie zu einem Spezialisten.

Ich helfe Ihnen

Ich habe als Rechtsanwalt auf dem Gebiet Erfahrung und vertrete bereits bundesweit in diesem Verfahren.

Das Thema der Schulfotografie und deren Strafbarkeit ist rechtlich tatsächlich umstritten.

Als Rechtsanwalt beschäftige ich mich seit mehreren Jahren mit dem Thema “Schulfotografie und Recht” und war unter anderem auch für das ARD Magazin “plus minus” als Experte tätig.

Ich arbeite mit dem VEB zusammen und trete auch als Dozent für “Schulfotografie und Recht” bei der in Kürze stattfindenden deutschen Schulleiterkonferenz auf. Da wird dieses Thema auch eine zentrale Rolle bei meiner Rede einnehmen.

Aus meiner Sicht als Rechtsanwalt ist es gerade zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens möglich, das Verfahren eventuell noch geräuschlos und ohne mündliche Verhandlung nach § 153a StPO unter Auflagen und Weisungen beenden zu können, wenn eine Strafbarkeit überhaupt gegeben ist.

Ob eine solche gegeben ist, hängt wieder tatsächlich von den Umständen des Einzelfalls ab

Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, ich helfe Ihnen gerne, egal wo Ihre Schule ist!

Link zu weiteren Informationen:

Strafbare Schulfotografie?

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

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