Immer wieder nutzen Behörden das Baurecht, um einen nach dem Prostitutionsrecht zulässigen Prostitutionsbetrieb doch noch verbieten zu können. In einem von der Kanzlei geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Würzburg dieser Praxis mancher Behörden eine klare Absage erteilt. (Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 K 19.1729)
In dem Verfahren ging es um die prostitutionsrrechtliche Zulässigkeit eines Prostitutionsbetriebes. Die Voraussetzungen nach dem Prostitutionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die persönliche Zuverlässigkeit und das Betriebskonzept lagen vor. Trotzdem wurden seitens der Behörde der Antrag abgelehnt, da es an einer baurechtlichen Zulässigkeit fehle. Mit dieser Absage hat die Ordnungsbehörde ihre Kompetenz überschritten, da sie lediglich dazu befugt ist, die prostitutionsrechtlichen Fragen zu klären, nicht aber die baurechtlichen.

Nach einem Beschluss des Medienrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), darf Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich in Zukunft nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden.
In Saarbrücken wurde gerade umfangreich der Sperrbezirk ausgeweitet. Juristischer Hintergrund ist eine sog. Sperrgebietsverordnung, welche jede Gemeinde für ihr Gemeindegebiet erlassen darf.