Die Wahlplakate der Partei „Der III. Weg“ haben bundesweit für eine breite Diskussion gesorgt. In vielen Gemeinden mussten die Plakate abgehängt werden. Nicht jedoch in Zwickau, da das Landgericht Chemnitz die Plakate noch als teilweise zulässig erachtet hat. Diese Entscheidung, wist sehr kontrovers diskutiert worden und wurde jetzt vom sächsischen Oberverwaltungsgericht korrigiert: Die Plakate müssen abgehangen werden.
Hintergrund Wahlplakat
Die Partei der III. Weg hat im Stadtgebiet Zwickau zahlreiche grüne Plakate mit der Aufschrift „Hängt die Grünen“ aufgehängt. Auf dem Plakat befand sich zu dem der Satz “Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.” Im Rahmen eines Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass die Plakate hängen bleiben dürfen, soweit diese mindestens ein Abstand von 100 m von Wahlplakaten der Partei Bündnis 90/die Grünen haben. Eine sehr umstrittene Entscheidung.
Plakat ist Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Chemnitzer Gerichts aufgehoben und der Stadt Zwickau erlaubt, die Plakate abzuhängen. Die Plakate stellen, so die obersten sächsischen Verwaltungsrichter, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Auch wenn im Rahmen der Meinungsfreiheit überspitzte und polemischer Kritik zulässig ist, steht diese gleichwohl hinter der öffentlichen Sicherheit zurück. Das Gericht hat ganz bewusst offengelassen, ob das Plakat einen ernst gemeinten Aufruf zur Tötung von Menschen enthält. Das Plakat selbst erfülle aber nach Ansicht der sächsischen Richter den objektiven Tatbestand Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB).
Hängt die Grünen
Der unvoreingenommene und verständiger Leser wird im Hinblick auf die Bundestagswahl den Text auf die Partei Bündnis90 /Die Grünen beziehen. Daran ändert auch der Textteil nichts, welcher in deutlich kleinerer Schriftart mit auf dem Plakat abgedruckt ist. Dieser wird nicht dermaßen wahrgenommen, dass sich dadurch eine andere Aussage ergibt. Das Plakat sei geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören.
Das sächsische Oberverwaltungsgericht schließt sich damit der Rechtsprechung anderer Gerichte an, welche die Plakate ebenfalls für rechtswidrig erklärt haben.
SächsOVG, Beschluss vom 21. September 2021 – 6 B 360/21