Smartphone-Apps genießen grundsätzlich Werktitelschutz

 

SParagraph_3eit einer geraumen Zeit gelten Computerprogramme – und auch Computerspiele als
titelschutzfähige Werke. Das bedeutet, dass der Name der Programme nicht ohne weiteres von anderen verwendet werden darf. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.01.2016 (Az.: I ZR 202/14) nun entschieden, dass auch Domainnamen von Internetangeboten und Apps für mobile Endgeräte grundsätzlich Werktitelschutz genießen können.

Sachverhalt

Im Urteil wurde der Klägerin, die unter dem Domainnamen “wetter.de” eine Internetseite und eine App betreibt, der Titelschutz versagt. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain “wetter.at” und “wetter-deutschland.com”. Unter beiden Internetseiten und Apps werden Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin erhob Einspruch gegen die Benutzung der Bezeichnung der Beklagten für ihre Wetter-Apps, da ihrer Meinung nach diese eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte für “wetter.de” darstellen würden. Außerdem hat sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Klage war jedoch erfolglos und die eingelegte Revision hat der BGH zurückgewiesen.

BGH: “wetter.de” fehle die Unterscheidungskraft

JustiziaDer BGH hat zwar entschieden, dass Titel von Apps Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG geschützt sind. Der Bezeichnung “wetter.de” für eine App oder Internetseite wurde der Titelschutz mit dem Argument versagt, da diesem die hinreichende originäre Unterscheidungskraft zukomme. Zusätzlich sei “wetter.de” als Bezeichnung beschreibend und die für die Druckschriften geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft können nicht immer auf Apps und Internetangeboten übertragen
werden. Es muss hier bewiesen werden, dass der Verkehr seit längerer Zeit daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden Einem Werk fehlt die Unterscheidungskraft, wenn “sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft.”

Verkehrsgeltung auch keine Voraussetzung für Werktitelschutz

Laut BGH könne auch unter dem Aspekt der Verkehrsgeltung die Bezeichnung “wetter.de” keinen Titelschutz genießen. Grundsätzlich könnte man durch Verkehrsgeltung eine fehlende originäre Untescheidungskraft überwinden.
Die Klägerin habe in diesem Fall aber nicht belegen können, dass sich “wetter.de” innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Für eine Verkehrsdurchsetzung im Falle der glatt beschreibenden Bezeichnung “wetter.de” müsste die Grenze ab mindestens 50 % überschritten werden, so der BGH.

Die Bedeutung des Urteils

Zwar genießen Apps und Internetangebote grundsätzlich Werktitelschutz – aber erst, wenn sie angemessen unterscheidungskräftig sind oder Verkehrsgeltung erreicht haben.

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