Der Gesetzgeber unterscheidet in seinen Gesetzen deutlich zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Verbraucher verstärkt geschützt werden.
Dieser Unterschied zwischen Verbrauchern und Unternehmen soll nach Meinung des OLG Köln auch bei dem notwendigen Inhalt einer Abmahnung berücksichtigt werden.
Die Abmahnung wurde ursprünglich als außergerichtliche Maßnahme zur Vermeidung von gerichtlichen Streitigkeiten entwickelt und wird insbesondere im geschäftlichen Verkehr verwendet.
Mit der Abmahnung soll dem Schuldner ein Weg gewiesen werden, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Im geschäftlichen Verkehr ist es bei einer Abmahnung ausreichend, dass die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthält.
Nach Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12) kann dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt auf Verbraucher übertragen werden, wenn diese abgemahnt werden.
Verbraucher haben im Zweifel wenig bis gar keine Kenntnis von der Materie und aus diesen Gründen setzt das OLG Köln höhere Maßstäbe an den Inhalt einer Abmahnung, welche gegenüber einem Verbraucher ausgesprochen wird.
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Leider konkretisiert das Gericht nicht, wie es sich eine Verbraucherabmahnung vorstellt.
Der dahinterstehende Rechtsgedanke ist jedoch zu begrüßen.
Der vom Gesetzgeber geforderte Schutz von Verbrauchern sollte sich auch in den erhöhten Anforderungen an eine Abmahnung zeigen. Vielfach wissen Verbraucher gar nicht, dass sie gegen Recht und Gesetz verstoßen, und verfolgen in vielen Fällen keine kommerziellen Interessen. Auch haben sie häufig keine Kenntnis von den rechtlichen Folgen einer Abmahnung.
Daher ist es richtig, an den Inhalt einer Abmahnung höhere Ansprüche zu stellen, wenn diese erkennbar gegenüber einem Verbraucher ausgesprochen wird.