Kosten der Abschlusserklärung bei gleichzeitigen Widerspruchs

Eine einstweilige Verfügung ist unbedingt ernst zu nehmen und insbesondere auch binnen zwei Wochen darüber eine Entscheidung zu treffen, ob eine Abschlusserklärung abgegeben wird oder nicht. Mit der Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert.

Frist Abschlusserklärung zwei Wochen

Nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung muss der Anspruchsgegner binnen zwei Wochen entscheiden, ob er Widerspruch gegen die Verfügung einlegt oder nicht. Hintergrund dieser kurzen Frist ist, dass der Anspruchsteller nach dem Ablauf der zwei Wochen die Möglichkeit hat, ein kostenpflichtiges Abschlussschreiben an den Anspruchsgegner zu senden, mit welcher er ihn zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert. Diese Zweiwochenfrist wird vom BGH regelmäßig bestätigt. BGH Urteil v. 22.01.2015 – I ZR 59/14

Information über Widerspruch

Der Anspruchsgegner sollte, wenn er Widerspruch einlegt, unbedingt auch den Anspruchsteller über seinen eingelegten Widerspruch informieren. Informiert er den Anspruchsteller nicht, muss er unter Umständen die Kosten des Abschlussschreibens trotz Widerspruchs tragen.


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Die Kosten der Abschlusserklärung sind zu erstatten

Bei der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ist auf den Kenntnisstand des Anspruchstellers abzustellen. Hat dieser zum Zeitpunkt des Versandes des Abschlussschreibens keine Kenntnis von dem Widerspruch, muss der Anspruchsgegner die Kosten des Abschlussschreibens tragen.

Es ist nach Ansicht des BGH unerheblich ist, dass die Beklagte vor Versendung des Abschlussschreibens bereits Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte. Ist dem Anspruchsteller nicht bekannt, dass ein Widerspruch eingelegt worden ist, hat der Antragsgegner die Kosten des Abschlussschreibens zu tragen.

Nicht auf schnelle Gerichte verlassen

Der Antragsgegner sollte sich bei einem Widerspruch nicht darauf verlassen, dieser rechtzeitig dem Anspruchsteller zugeleitet wird. Vielmehr sollte er parallel zum Widerspruch, den Aussteller darüber informieren, dass er Widerspruch eingelegt hat. So verhindert er, dass er die Kosten des Abschlussschreibens zu tragen hat. BGH Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 263/15

Rechtsanwalt Hoesmann zur Abschlusserklärung

Das Thema Abschlusserklärung ist unbedingt ernst zu nehmen. Mit der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kann der Anspruchsteller eine weitere volle Verfahrensgebühr geltend machen. Je nach Streitwert kann dieses Schreiben dann gleich mehrere 1000 € kosten. Daher sollte binnen zwei Wochen eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob eine Abschlusserklärung abgegeben wird oder nicht und der Antragsgegner informiert werden, um weitere, unnötige Kosten zu verhindern.

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